Guten Tag,
zunächst das formale: die Ladung zu einem Prozeßtermin muß, sofern Ihr Prozeß wie vermutet vor dem Amtsgericht stattfindet, drei Tage vor dem Termin bei Ihnen eingehen. Insoweit ist also die Ladungsfrist eingehalten.
In der Sache selbst werden Sie nach meiner Einschätzung um eine Zahlung möglicherweise auch nur eines Teilbetrages nicht herumkommen. Mit Aushändigung der Deckungskarte (früher hieß diese Doppelkarte) und der Einreichung bei der Zulassungsstelle ist ein gesondertes Versicherungsverhältnis zustandegekommen, welches eigentlich allein den vorläufigen Deckungsschutz beeinhaltet. Dieses Versicherungsverhältnis dauert von der Aushändigung der Deckungskarte bis zur Einlösung des Ihnen normalerweise zugesandten Versicherungsscheines. Da dies noch nicht der Fall -aus welchen Gründen auch immer- dauert das vorläufige Deckungsverhältnis fort. Die Versicherung hat ja hier eine Leistung für Sie erbracht, nämlich die Abdeckung der Haftpflichtrisiken und verlangt berechtigterweise hierfür eine Versicherungsprämie.
Um die Zahlung dieser Prämie werden Sie nach meiner Einschätzung nicht herumkommen. Allerdings ist es natürlich Aufgabe der Versicherung, die Prämie ordnungsgemäß zu berechnen und Ihnen in Rechnung zu stellen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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