Sehr geehrter Fragensteller
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach Ihren Angaben sind sie in Steuerklasse I eingeordnet und haben ein Einkommen in Höhe von 937,20 € (882 € Lohn + 41,70 € Verpflegung). Die Berechnung der Lohnsteuer richtet sich nach § 32a Abs. 1 EStG
. Danach ist es zutreffend, dass Sie lediglich Lohnsteuer in Höhe von 3,08 € und keinen Solidaritätszuschlag bezahlen müssen. Dies ist aber nur der Fall, wenn Sie ein monatliches Einkommen in obiger Höhe haben. Ist dies lediglich das Einkommen für den Zeitraum vom17.09. bis zum 1.10. und ist Ihr Gehalt für einen vollen Monat kann die Angabe der Lohnbuchhaltung korrekt sein. Jedenfalls ist die Lohnsteuer dann wesentlich höher als 3,08 €, da diese progressiv ansteigt.
Beachten müssen Sie jedoch, dass als weitere Abzüge gegebenenfalls noch weiter Abgaben, wie Sozialversicherungsbeiträge hinzukommen.
Ich hoffe, daß meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Für weitere Fragen können Sie auch gerne persönlich mit mir Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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