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Abrechnung von Dienstfahrten mit dem Firmenwagen des Partners?

| 13. Dezember 2020 17:39 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Ausgangslage:
Ich verfüge über einen Firmenwagen, der die private Nutzung mit einschließt sowie das Recht zur Nutzung durch meine Frau vorsieht. Meine Frau nutzt den Firmenwagen nicht nur für private sondern auch für dienstliche Zwecke (nicht nur Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte).

Fragestellung: Ist es erlaubt, dass meine Frau meinen Firmenwagen dienstlich nutzt und bei ihrem Arbeitgeber Reisekosten gemäß der gültigen Reisekostenrichtlinie abrechnet?

Im neuen Jahr kann meine Frau ebenfalls über einen Firmenwagen verfügen. Hier darf zwar auch der Lebenspartner das Fahrzeug nutzen, eine dienstliche Nutzung ist hier jedoch explizit ausgeschlossen.

Fragestellung: Ist es rechtlich/ steuerlich in Ordnung, wenn meine Frau auf den Dienstwagen verzichtet und stattdessen meinen benutzt (wir benötigen keine zwei Fahrzeuge) und die Fahrten wie beschrieben abrechnet? In diesem (Verzichts-)Fall bekäme sie im übrigen eine monatliche Pauschale zur Abgeltung entstehender Reisekosten.

Zusatzfrage: Was wäre im Falle, dass meine Frau mit meinem Dienstwagen auf einer eigenen Dienstreise einen Unfall hätte und ggf. verletzt würde? Würde ich dies als Schaden bei Privatfahrt (durch meine Frau) bei meiner Versicherung melden? Und was wäre im Fall einer Verletzung von ihr beim Unfall (Unfall auf dem Weg zur Arbeit): Könnte die Nutzung meines Firmenwagens hier ein Problem verursachen?


Einsatz editiert am 13.12.2020 19:55:36

Einsatz editiert am 14.12.2020 20:11:45

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie Sie bereits in Ihrer Frage stellen,
wir IHNEN der Firmenwagen von IHREM Arbeitgeber auch zur private Nutzung überlassen.

Auch wenn das Recht zur Privatnutzung auf Ihre Frau erstreckt wurde, steht der Focus auf PRIVATe Nutzung.

Sie verhalten Sich m.E. arbeitsvertraglich nicht korrekt und haben m.E. im besten Fall mit einer Abmahnung zu rechnen.

M.E. wäre es erlaubt, wenn Ihre Frau ihren Firmenwagen für sich dienstlich nutzt und bei ihrem Arbeitgeber Reisekosten gemäß der gültigen Reisekostenrichtlinie abrechnet. Ich bezweifle aber, dass diese Reisekostenrichtlinie das tatsächlich zulässt.

Ich gehe davon aus, dass diese vorsieht, dass die Dienstfahrt mit dem eigenen Kfz durchgeführt wird (vielleicht als Ausnahme ein Reparatur-Ersatzfahrzeug) und empfehle das kritisch zu prüfen.

Steuerrechtlich steht Arbeitnehmern die Kilometerpauschale von 0,30€ zu, und zwar unabhängig vom Verkehrsmittel. Ob tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, ist ebenfalls unerheblich.

Statt der Entfernungspauschale können die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis abgesetzt werden.

Die pauschalen Kosten bis max. 4.500€ werden p.a. ermittelt und dann geprüft, ob ggf. die tatsächlichen Kosten die max. Entfernungspauschale übersteigen
([FG Münster, Urteil v. 01.04.2014
(Az. 11 K 2574/12 E)].

Zur Beantwortung Ihrer Zusatzfrage ist die Kenntnis IHRER Dienstwagen Regelung erforderlich.

Sollten Sie tatsächlich berechtigt sein, den PKW Ihrer Frau zu überlassen, unabhängig vom Zweck ihrer Reise,
dann gilt die Fahrt Ihrer Versicherung gegenüber als „Privatfahrt".
Die Unfallfolgen werden dann entsprechend dem Verkehrsverhalten Ihrer Frau geregelt.

Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 15. Dezember 2020 | 11:05

Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.

Der entsprechende Paragraph meiner Überlassungsvereinbarung ist der folgende §1.
Er spricht nicht von privater Nutzung sondern von ''zur Verfügung stellen''.

Gehe ich daher recht in der Annahme, dass von seiten meines Arbeitgebers hier kein Problem entstehen sollte und daher auch nicht vom Arbeitgeber meiner Frau bzw. eventueller steuerlicher Seite?

Danke nochmals für die ausführliche Antwort.

§1. Soweit das Leasingfahrzeug dienstlich nicht benötigt wird, kann der Mitarbeiter das
Leasingfahrzeug seinen Familienangehörigen (Ehemann/Ehefrau, Lebensgefährte/
Lebensgefährtin und Kinder) zur Verfügung stellen. Nur sofern eine der
vorgenannten Personen oder der Mitarbeiter selbst im Leasingfahrzeug anwesend
ist, können auch andere, dem Mitarbeiter bekannte Personen das Fahrzeug fahren.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Dezember 2020 | 11:40

Rein vom Text her haben Sie Recht,
und deshalb wäre einer Sanktion des Arbeitgebers erfolgreich zu widersprechen.

Ihre Annahme, dass von seiten ihres Arbeitgebers kein Problem entstehen sollte, teile ich nicht.

Vom Arbeitgeber Ihrer Frau bzw. vom FA dürfte es aber zulässig sein.

Bewertung des Fragestellers 17. Dezember 2020 | 12:54

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