Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Eine förmliche Abnahme ist zwar in dem BGB nicht geregelt, es ist jedoch möglich solche entweder vertraglich oder in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren, wenn den Verträgen nicht bereits die VOB zugrunde liegen. Bei der förmlichen Abnahme erfolgt in der Regel eine gemeinsame Überprüfung der Bauleistung im Rahmen eines Abnahmetermins, wobei das Ergebnis protokolliert wird.
Verlangen Sie als Auftragnehmer die Abnahme nach dem Einbau der Fenster, ist diese innerhalb angemessener Frist, in der Regel binnen zwölf Werktagen, durchzuführen – die Frist von 12 Tagen sollten Sie rein vorsorglich in Ihrem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. Zu der Abnahme sollten Sie Ihre Kunden unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen schriftlich auffordern und mitteilen, dass die förmliche Abnahme auch in dessen Abwesenheit stattfinden kann, wenn der Termin entweder vereinbart war oder mit genügender genügender Frist dazu eingeladen wurde. In dem „Einladungsschreiben“ zur Abnahme“ sollten Sie die Leistungen , die abgenommen werden sollen, genau beschreiben und den Ort sowie die Zeit der Abnahme bezeichnen. Erscheint der Kunde ohne wichtigen Grund nicht, können Sie einseitig ein Abnahmeprotokoll erstellen.
Bei der förmlichen Abnahme ist sodann das Ergebnis in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten. Der Inhalt des Protokolls muss so gefasst sein, dass die Mitwirkung beider Parteien erkennbar ist. Daher sollten die Anwesenden zu Anfang des Protokolls genau bezeichnet werden. In das Abnahmeprotokoll sind weiterhin die Angabe des Tages, des Ortes der Abnahmeverhandlung, die vom Auftraggeber ggf. gerügten Mängel und die Vorbehalte wegen bekannter Mängel aufzunehmen. Aufzunehmen sind ferner die wesentlichen Erklärungen der Parteien, also insbesondere Einwendungen des Auftragnehmers bzw. Stellungnahmen zu den gerügten Mängeln. Abschließend enthält das Protokoll die Erklärung des Auftraggebers, ob er die Leistung abnehmen will oder nicht und die Unterschrift beider Vertragsparteien. Bei Einhaltung dieser Formalien ist das Protokoll Beweis für den Ablauf des Abnahmetermins. Erklärt der Kunde vorbehaltlos die Abnahme trotz Kenntnis der Mängel, verliert er die Gewährleistungsrechte gem. §§ 634 Nr 1-3 BGB
. Weiterhin darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB
).
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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