Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Bedeutet dies also für diesen aktuellen und laufenden Auftrag, Abnahme der EV, ist der GV zuständig aber für jeden neuen Auftrag ob vom gleichen oder einem anderen Gläubiger (eintreffend nach der Abmeldung nach England) ist er nicht mehr zuständig?"
Der Gerichtsvollzieher ist jetzt für Sie zuständig, weil Sie im Zeitpunkt des Antragseingangs Ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des GV hatten. Ein Wohnungswechsel nach Antragseingang ändert daran nichts. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 261 III Nr. 2 ZPO
.
Nach Ihrem Wohnsitzwechsel ist der Gerichtsvollzieher am Aufenthaltsort des Schuldners zuständig.
Frage 2:
"Heißt das, daß der Aktuelle Gläubiger den GV nicht mehr den Auftrag erteilen kann über Dritte(Gesetzesänderung 01.01.2013), weitere Informationen über mich einzuholen?"
Nein, so ist es gerade nicht. Denn durch die Reform der Sachaufklärung zum 01.01.2013 haben sich die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers im Vergleich zur alten Rechtslage verbessert. Insbesondere darf nun der GV nach § 755 ZPO
den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln, was bislang dem Gläubiger oblag und die Vollstreckung durch Wohnsitzwechsel behindern konnte.
Die Auskunftsrechte des GV sind nun in § 802 l ZPO
geregelt und erlauben auch die Auskunft von Dritten einzuholen, wenn der Gläubiger dies beantragt hat.
Frage 3:
"Eben so wenig wie ein anderer Gläubiger?"
Was der eine Gläubiger kann, kann natürlich auch ein anderer Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 802 l ZPO
.
Frage 4:
"Und wenn ich nun dem GV die, in dem Schreiben (Termin zur Abgabe der EV) geforderte Summe sofort überweise und dies nachweise, muss ich dann trotzdem zum Termin erscheinen?"
Den Termin werden Sie durch Überweisung der ersten Rate kaum verhindern können - was angesichts der zeitlichen Konstellation (Termin in 2 Tagen) auch kaum möglich ist.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Vielen dank für Ihre Antwort, aber jetzt bin ich leider nicht schlauer geworden.
Im Bezug auf meinen Aufenthaltsort heist es, für die Zuständigkeit zählt der Zeitpunkt für die Beauftragung.
-Auftrag vor Umzug, der GV bleibt zuständig.
-Auftrag nach Umzug, der GV ist nicht zuständig.
Dennoch kann auch nach meinem Umzug nach England dem GV ein Auftrag,(Aktueller Gläubiger oder Neuer) jeglicher Art übergeben werden und er darf mit einem nachträglichen erteilten Auftrag auch Auskünfte über dritte einholen. Also bleibt er auf ewig für mich zuständig. Ich habe bereits alle Gläubiger und den GV von meiner neuen Adresse(genaue Anschrift) in Kentniss gesetzt. einen aktuellen Auftrag zur Zwangsvollstreckung gibt es nur diesen einen.
Für mein verständnis wiedersprechen sich die verschiedenen Antworten.
Was die EV angeht, so könnte ich sofort oneline das Geld anweisen und dem GV sofort die Quittung hierüber zukommen lassen. Dies dauert maximal ne halbe Stunde.
Mit freundlichen Grüßen
und der Bitte um Erklärung
Nachfrage:
"Für mein verständnis wiedersprechen sich die verschiedenen Antworten"
Die Verständnisschwierigkeiten resultieren offenbar daraus, dass Sie annehmen bei einem Umzug ins Ausland sei die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsvollzieher per se beendet.
Dies ist natürlich nicht so, weil sich ansonsten jeder durch Umzug ins Ausland dem Vollstreckungszugriff entziehen könnte.
Die Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichtsvollziehers wird man im Zweifel immer begründen können, weil für den Aufenthaltsort schon allein die reine Durchreise ausreicht. Pratikabel ist hier ohnehin, dass die Zuständigkeit des ehemals örtlichen GV bestehen bleibt.
Um die Erstellung einer Vermögensauskunft werden Sie also auch im Ausland bei einem Neuantrag (eines anderen Gläubigers) nicht herumkommen, weil die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtsvollzieher immer vorliegt. Dieser wird Sie dann entweder zur Abgabe vorladen oder wenn dies aufgrund der Entfernung unpratikabel erscheint, ein Rechtshilfeersuchen nach England schicken.