Gerne zu Ihrer Frage:
Meine Frage ist letztendlich ob ich das Abgabe ein eidesstattliche Versicherung verweigern darf und mit welchen Folgen ich rechnen kann?
Antwort: Der Gerichtsvollzieher (GV) ist leider nicht der richtige Adressat, wenn Sie den "Forderungsbetrag, der nach Ihrer Ansicht zu unrecht ausgestellten Rechnung von EUR 218,17"
zurückweisen möchten.
Der GV darf und wird Ihre Einwände dazu gar nicht berücksichtigen, denn zur Prüfung der sog. materiellen Rechtslage ist er weder befugt noch ausgebildet.
Dem entsprechend wird er auch das ihm zu Verfügung stehenden Verfahren nach § 802 ZPO
durchziehen, jeweils nach entsprechend gesetzlich vorgesehenen Fristen und Belehrungen bis hin zum Extremfall der sog. Erzwingungshaft, weswegen Sie aber nicht erschrecken sollten, denn letzteres erfolgt nur auf den (seltenen) Antrag des Gläubigers, weil der wegen den nicht unerheblichen Haftkosten in Vorlage treten müsste.
Unter der Vorbehalt, dass ich Ihren Fall im materiellen Rechtssinne nicht kennt, sollten Sie den Unliebsamkeiten (div. Auskunftsrechte bei Behörden etc.) und Gefahren (Versicherung an Eides statt, § 802 c Abstz 3 ZPO
) tunlichst ausweichen und die geforderte Summe "unter Vorbehalt und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" zahlen und die Frage der materiellen Richtigkeit ggf. durch das hier angezeigte Rechtsmittel der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 prüfen lassen.
Für letzteres sollte Sie aber eine/n im Vollstreckungsrecht versieren Kollegen/in beiziehen, weil das Prozess(kosten)risiko bei relativ geringen Beträgen manchmal in keinem vernünftigen Verhältnis steht.
Eine Option, für die der Gerichtsvollzieher jedoch stets ein offenes Ohr hat, wäre eine gütliche Einigung durch eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802 b ZPO
zu erzielen. Fragen Sie ihn nach den dort bestehenden Möglichkeiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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