Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt.
Es ist richtig, dass wer in Deutschland einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, hier unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 EstG und §-§ 8
und 9 AO
). Wer das nicht hat, kann beschränkt einkommenssteuerpflichtig sein, wenn er inländische Einkünfte hat (§ 1 Abs. 4 EStG
). Dazu gehören auch die Einkünfte aus nicht gewerblicher Vermietung und Verpachtung, wenn die vermieteten Grundstücke im Inland belegen sind (§ 1 Abs.4 i.V.m. § 49 Abs.1 Ziff. 6 EstG). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Sie sich in einem südamerikanischen Land aufhalten, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält, was für die meisten aber nicht alle südamerikanischen Länder gilt, weil praktisch in all diesen Abkommen für Mieteinnahmen, das Be-steuerungsrecht dem sogenannten Belegenheitsstaat des vermieteten Grundstücks - hier also Dtl. zugewiesen wird.
((Wenn Sie sich praktisch 200 Tage pro Kalender-jahr in einem südamerikanischen Land aufhalten aufhalten und dort auch etwas bewohnen, das sich als "selbstständige Wohnstätte" im Sinne der DBAs verstehen lässt -(wozu auch problemlos etwaige Favella-Apartments zu zählen sein dürften, sofern Sie denn zumindest eine Form von Außenwänden und ein Dach haben) - würden die DBAs den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hier wohl auch dem südamerikanischen Land zuweisen, so dass Sie dort "ansässig" sind.))
Nun zu Ihrer eigentlichen Frage: § 8 AO
definiert als Wohnsitz das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass man die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Bei ihrem deutschen Haus handelt es sich damit um eine Wohnung i.S.d. Norm. Über diese behalten sie auch die Verfügungsmacht, wenn sie sie für ein bis zwei Jahre leer stehen lassen, so dass sie diese nach wie vor innehaben. Allerdings besteht ein Wohnsitz, dann nicht mehr, wenn die inländische Wohnung "zur bloßen Vermögensverwaltung" zurückgelassen wird. Das liegt z.B. dann vor, wenn "ein im Ausland lebender Steuerpflichtiger seine Wohnung verkaufen oder langfristig vermieten will und das in absehbarer Zeit auch tut. Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr zur Beaufsichtigung der Wohnung führt auch nicht dazu, dass diese wieder zu einem inländischen Wohnsitz wird" (Zu § 8 AEAO Ziff. 6 am Ende). Wenn sie sich daneben auch noch in Deutschland polizeilich abmelden, was ein weiteres Indiz für das Nicht-Vorhandensein ein deutsches Wohnsitzes ist, sehe ich eigentlich kein Problem darin, Ihre eigentliche Frage einfach mit "Ja" zu beantworten. Sie behalten einfach sozusagen eine deutsche Briefkastenanschrift. Das ist alles.
Allerdings sollten Sie wenn Sie nicht nur einfache Briefpost erwarten sondern behördliche Zustellungen z.B. aus laufenden Verfahren etwa mit dem Finanzamt oder Mietern erwarten, dafür sorgen, dass jemand Ihre Post auch aufmacht, ihnen einscannt und "e-mailt", damit keine Fristen versäumt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Es ist auch richtig, dass für die meisten
Diese Antwort ist vom 14.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Jahn,
besten Dank für Ihre Antwort!
Falls wir nun eine "deutsche Briefkastenanschrift" behalten können, dürfen wir dann auch ein Auto in Deutschland auf uns angemeldet lassen oder müssen wir das ? (Am Ende Ihrer Antwort steht noch "Es ist auch richtig, dass für die meisten"... fehlen diese Worte oben im Text, bzw. gibt es eine Fortsetzung?)
Vielen Dank!
MIt freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre neue Frage wie folgt: Eine Pflicht einen PKW abzumelden, besteht nur dann, wenn er stillgelegt ist (z.B. die Hälfte des Jahres auf einer öffentlichen Verkehrs-fläche steht. Wenn Sie ihn in ihrer Garage oder auf Ihrem Grundstück stehen lassen, ist das zunächst einmal Ihre Sache).
Das Ende der Antwort oben, war einfach ein Tippfehler, für den ich um Nachsicht bitte.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn