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Abmeldung ALG1 - da Freundin in einer eigenfinazierten Weiterbildung ist.

17. April 2015 15:37 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Meine Freundin (25) gelernte Einzelhandelskauffrau ist seid Nov. 2014 Arbeitssuchend gemeldet und hat ab 01.02.15 ALG1 bezogen. Sie war in einem befristeten Arbeitsverhältniss als Verkäuferin tätig und hat dort nur 1/2 Jährliche Verlängerungen erhalten, diese meist wenige Tage vor Vertragsende. Da die Fialleitung zum März nach Hamburg wechselte und diese von der Person übernommen wurde die gegen meiner Freundin stichelte lies sie Ihren Vertrag zum 30.01.15 auslaufen.

Bei Ihrem Erstgespräch mit Ihren damaligen Vermittler hat sie erklärt das sie gern vom Einzelhandel in einen Bürojob wechseln möchte.
Da sie Körperlich an Ihre Grenzen mit Sonn und Feiertagsarbeiten bis 20.00 Uhr gekommen ist. Sie hat eine meist 44 Std. Woche mit Wocheendearbeit gehabt. Und sogut wie keine ganze Woche Urlaub genehmigt bekommen um sich zuerholen.

Leider wurde bevor wir uns mit Ihrem Vermittler über einen Bildungsgutschein unterhalten konnten dieser Versetzt o.ä.

Zu dem Erstgespräch mit der neuen Vermittlerin haben wir ein Bildungsangebot für eine Weiterbildung zur Finazbuchhalterin mit DATEV und SAP EPR 6.0 mit genommen.

Diese Weiterbildung ist ebenfalls Förderungsfährig da die WBS Training AG eng mit dem Arbeitsämtern zusammen arbeitet.

Leider wurde dieser nicht bewilligt. Als Alternative wurde meiner Freundin im Erstgespräch vorgeschlagen Sie sollte einen Minijob annehmen oder eine 2 Ausbildung im Kaufmännischenbereich machen um Berufserfahrung als Bürokauffrau zu erlernen. Ebenfalls wurde von der Vermittlerin gesagt das der Arbeitsmarkt für Bürokauffrauen überfüllt wäre und sie keine Chance sehe da unter zukommen.

Zum 13.3.15 fing die Weiterbildung in Vollzeit bis zum 13.7.2015 an. Diese Finanzieren wir aus eigener Tasche (ca. 5100€). In dem Bildungsvertrag mit dem Bildungsträger ist eine Klausel drinne die besagt das diese Weiterbildung bei Arbeitsaufnahme zu jederzeit gekündigt werden kann. (Zwecks verfügbarkeit gegenüber dem Amt - Vermittlungsvorschlag)

Ca. zum 25.03.15 wurde uns Mitgeteilt das geprüft werden müsse ob meine Freundin für die Agentur für Arbeit während der Weiterbildung verfügbar ist. Der Dame am Eingang haben wir eine Kopie des Bildungsvertrags mit gegeben, in Ihr ist geregelt das bei Arbeitsaufnahme jederzeit gekündigt werden kann. Darauf hin wurde in unserem Beisein von Ihr festgestellt das die Verfügbarkeit gegeben ist und ALG1 weiter gezahlt wird.

Am 16.4.15 sind wir zwecks einer Bestätigung für den Bildungsträger zum Arbeitsamt gefahren. Dieser möchte lediglich eine Bestätigung vom Arbeitsamt das meine Freundin vom 01.02.15 - 12.03.15 beim Amt Arbeitssuchend gemeldet war.

Diese haben wir erst auf drängen von der Vermittlerin erhalten, weil ohne Unterschrift nicht am SAP Kurs teilgenommen werden kann.

In diesem Gespräch wurde uns ebenfalls mitgeteilt das Rückwirkend zum 13.315 von Ihr das ALG1 Abgemeldet wurde, da wir dem Arbeitsamt nicht zur Verfügung stehen würden. Laut Vermittlerin würde niemand der 5100 € selber für eine Weiterbildung bezahlt einen Vermittlungsvorschlag annehmen. Somit bestünde keine Verfügbarkeit.

Nun stehen wir ohne Leistungen da und fühlen uns benachteiligt im Vergleich zu Personen die Gefördert werden. Die Kurse sind sehr gut Besucht und meine Freundin ist die einzige die diesen selber Bezahlt.


Können diesen Handlungen der Vermittlerin widersprechen ?

Können wir gegen die Abmeldung des ALG1 Einspruch erheben ?

Oder können wir andere Förderung (Grundsicherung) beanstragen ? Damit meine Freundin weiterhin Krankenversichert ist.


Ich bin aktuell mit meinem Gehalt am Maximum angelangt und könnte diese Belastung nicht mehr stämmen.

Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Arbeit

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Können diesen Handlungen der Vermittlerin widersprechen ?

Nein, das geht nicht, da die Handlung der Vermittlerin als solches keinen Verwaltungsakt darstellt, außer Sie haben einen Ablehnungsbescheid zur Kostenübernahme erhalten.

2.Können wir gegen die Abmeldung des ALG1 Einspruch erheben ?

Ja, dagegen ist der Widerspruch zulässig.

Das Problem ist, ob Ihre Freundin arbeitslos war.

Nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist arbeitlos, wer unter anderem der Vermittlung zur Verfügung steht.

Das Problem hier wird sein, ob Ihre Freundin trotz Kurs die Möglichkeit gehabt hätte, wenigstens 15 Stunden in einer Stelle tätig zu sein.

Die Frage ist die Streitfrage.

3. Oder können wir andere Förderung (Grundsicherung) beanstragen ? Damit meine Freundin weiterhin Krankenversichert ist.

Sie sollten parallel einen Widerspruch versuchen.

Auch sollte Ihre Freundin ALG II beantragen aber wenn sie mit Ihnen zusammen lebt, dann wird dieses je nach Ihrer Einkommenssituation und wenn Sie zusammen leben nicht möglich sein.

Man hat bei ALG II Bezug auch Krankenversicherungsschutz



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2015 | 20:24

Wenn ich sie richtig verstanden habe, würde also ein erfolgreicher Widerspruch und damit die Weiterzahlung des ALG1 davon abhängen, das meiner Freundin zum Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung bis zum Start des Kurses kein Vermittlungsvorschlag vorliegt bei dem sie für 15 Std. die Woche hätte Arbeiten können.

Während der Zeit wo sie den Kurs besucht (13.3.15 - heute) gab es keine Vermittlungsvorschläge seitens der Vermittlerin.


Es gab im Erstgespräch eine gezeigten Stelle als Sekretärin (19.02.15) - den meine Freundin aber abgelehnt hat, da sie nach Ihrer Ausbildung schon für 2 Monate beim alten Arbeitgeber in einer solchen Stelle beschäftigt war. Und ihr dies nicht gefiel. Der vorherige Vermittler wusste hierum bescheid, die neue allerdings noch nicht da erst in dem Erstgespräch geklärt wird was man für Ziele beabsichtigt.
Ebenfalls haben wir hier den Bildungsgutschein vorgelegt.

Nun stelle ich mir die frage in dem Fall müsste doch nun erst eine Sperrfrist greifen und einem nicht gleich das ALG1 entzogen werden.


Ich hoffe mit diesen Informationen können sie mir noch weiter helfen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2015 | 21:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

1. Wenn ich sie richtig verstanden habe, würde also ein erfolgreicher Widerspruch und damit die Weiterzahlung des ALG1 davon abhängen, das meiner Freundin zum Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung bis zum Start des Kurses kein Vermittlungsvorschlag vorliegt

Nein! Es geht nicht darum, ob ein Vermittlungsvorschlag vorlag, sondern darum, ob Ihre Freundin der Vermittlung zur Verfügung gestanden hat und das kann man bspw. bei einem Vollzeitkurs in Frage stellen.

Es geht auch nicht darum, ob es konkrete Vermittlungsvorschläge gegeben hat, sondern wie das Gesetz in § 138 Abs. 5 SGB III sagt, "Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann".

Das kann durch einen Vollzeitkurs ausgeschlossen sein.

Überdies hat Ihre Freundin eine Stelle abgelehnt. Das Gesetzt sagt hierzu im selben Paragraphen "bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben".

Da Ihre Freundin eine Stelle abgelehnt hat, stand die der Vermittlung nicht zur Verfügung.

2. Nun stelle ich mir die frage in dem Fall müsste doch nun erst eine Sperrfrist greifen und einem nicht gleich das ALG1 entzogen werden.

Ja, das ist nach § 159 Abs.1 Nr. 2 der Fall aber nur, wenn eine konkrete Stelle angeboten und nicht angenommen worden ist.

In dem Fall Ihrer Freundin verhält es sich aber so dass aufgrund des Vollzeitkurses keine Verfügbarkeit gegeben war und damit die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit weggefallen sind und dann natürlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Damit hätte dann ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg.

Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

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