Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Können diesen Handlungen der Vermittlerin widersprechen ?
Nein, das geht nicht, da die Handlung der Vermittlerin als solches keinen Verwaltungsakt darstellt, außer Sie haben einen Ablehnungsbescheid zur Kostenübernahme erhalten.
2.Können wir gegen die Abmeldung des ALG1 Einspruch erheben ?
Ja, dagegen ist der Widerspruch zulässig.
Das Problem ist, ob Ihre Freundin arbeitslos war.
Nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
ist arbeitlos, wer unter anderem der Vermittlung zur Verfügung steht.
Das Problem hier wird sein, ob Ihre Freundin trotz Kurs die Möglichkeit gehabt hätte, wenigstens 15 Stunden in einer Stelle tätig zu sein.
Die Frage ist die Streitfrage.
3. Oder können wir andere Förderung (Grundsicherung) beanstragen ? Damit meine Freundin weiterhin Krankenversichert ist.
Sie sollten parallel einen Widerspruch versuchen.
Auch sollte Ihre Freundin ALG II beantragen aber wenn sie mit Ihnen zusammen lebt, dann wird dieses je nach Ihrer Einkommenssituation und wenn Sie zusammen leben nicht möglich sein.
Man hat bei ALG II Bezug auch Krankenversicherungsschutz
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn ich sie richtig verstanden habe, würde also ein erfolgreicher Widerspruch und damit die Weiterzahlung des ALG1 davon abhängen, das meiner Freundin zum Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung bis zum Start des Kurses kein Vermittlungsvorschlag vorliegt bei dem sie für 15 Std. die Woche hätte Arbeiten können.
Während der Zeit wo sie den Kurs besucht (13.3.15 - heute) gab es keine Vermittlungsvorschläge seitens der Vermittlerin.
Es gab im Erstgespräch eine gezeigten Stelle als Sekretärin (19.02.15) - den meine Freundin aber abgelehnt hat, da sie nach Ihrer Ausbildung schon für 2 Monate beim alten Arbeitgeber in einer solchen Stelle beschäftigt war. Und ihr dies nicht gefiel. Der vorherige Vermittler wusste hierum bescheid, die neue allerdings noch nicht da erst in dem Erstgespräch geklärt wird was man für Ziele beabsichtigt.
Ebenfalls haben wir hier den Bildungsgutschein vorgelegt.
Nun stelle ich mir die frage in dem Fall müsste doch nun erst eine Sperrfrist greifen und einem nicht gleich das ALG1 entzogen werden.
Ich hoffe mit diesen Informationen können sie mir noch weiter helfen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
1. Wenn ich sie richtig verstanden habe, würde also ein erfolgreicher Widerspruch und damit die Weiterzahlung des ALG1 davon abhängen, das meiner Freundin zum Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung bis zum Start des Kurses kein Vermittlungsvorschlag vorliegt
Nein! Es geht nicht darum, ob ein Vermittlungsvorschlag vorlag, sondern darum, ob Ihre Freundin der Vermittlung zur Verfügung gestanden hat und das kann man bspw. bei einem Vollzeitkurs in Frage stellen.
Es geht auch nicht darum, ob es konkrete Vermittlungsvorschläge gegeben hat, sondern wie das Gesetz in § 138 Abs. 5 SGB III
sagt, "Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann".
Das kann durch einen Vollzeitkurs ausgeschlossen sein.
Überdies hat Ihre Freundin eine Stelle abgelehnt. Das Gesetzt sagt hierzu im selben Paragraphen "bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben".
Da Ihre Freundin eine Stelle abgelehnt hat, stand die der Vermittlung nicht zur Verfügung.
2. Nun stelle ich mir die frage in dem Fall müsste doch nun erst eine Sperrfrist greifen und einem nicht gleich das ALG1 entzogen werden.
Ja, das ist nach § 159 Abs.1 Nr. 2 der Fall aber nur, wenn eine konkrete Stelle angeboten und nicht angenommen worden ist.
In dem Fall Ihrer Freundin verhält es sich aber so dass aufgrund des Vollzeitkurses keine Verfügbarkeit gegeben war und damit die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit weggefallen sind und dann natürlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Damit hätte dann ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt