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Abmahnung wegen rechtswidriger Nutzung von Musikwerken

14. September 2007 12:27 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen & Herren,
Wir erhielten o.g. Abmahnung in der uns vorgeworfen wird, via Filesharing ein (1) (Mach-) Werk eines bekannten deutschen Rappers im Internet zur Verbreitung angeboten zu haben. (§106 UrhG )
Ob dieser Tatvorwurf überhaupt der Realität enspricht, kann keinesfalls bestätigt werden oder nachgeprüft werden, da wir eine Firma sind und kein Privathaushalt in welchem die Internetnutzer und potenziell in Frage kommende Verursacher ja überschaubar wären.
Auf unseren Firmen Rechnern lässt sich durchweg keine Datei, welche der Abmahnung zugrunde liegt ermitteln.
Die Frage lautet nun, wie sollen wir weiter verfahren? Es liegt dem Anwaltsschreiben eine Unterlassungserklärung bei, knappe Fristen für die Zahlung eines pauschalen Schdensersatzes inclusive. Wie gesagt die Abmahnung ist ausschließlich adressiert an unsere Firmenanschrift und nicht an eine zivilrechtliche Person. Wie sollte hier weiter verfahren werden und stehen bei Nichtzahlung der geforderten Summe (400 €) und Nichtunterzeichnung der Unterlassungserklärung (wer soll dieses auch tun?) auch gegen nicht juristische Personen (unsere Firma) weitergehende Schritte zu befürchten?
Vieln Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Wenn die Gegenseite anhand der IP-Adresse nachweisen kann, dass die fraglichen Dateien von Computern aus Ihrer Firma „angeboten wurden“, müssen Sie sich exculpieren. Das bedeutet, Sie müssen entweder nachweisen, dass die Datei nicht von einem der Firmencomputer angeboten wurde oder Sie müssen nachweisen, dass Sie für Handlungen Ihrer Mitarbeiter nicht haften, da Sie sie umfassend aufgeklärt haben, dass solche Dateien nicht heruntergeladen werden dürfen. Können Sie den Gegenbeweis nicht erbringen, haftet Ihre Firma als juristische Person und gegebenenfalls der Geschäftsführer persönlich für weitere Verstöße.
2.Sollten Sie bisher keine Aufklärung oder Schutzmaßnahmen gegen illegale Downloads erbracht haben, sollten Sie dies ab nun tun, um Inanspruchnahmen begegnen zu können:
Dies kann z.B dadurch geschehen, in dem organisatorisch Vorkehrungen getroffen werden, die einen illegalen Download von Mitarbeitern über das firmeneigene Netz verhindern. Sie können eine Vereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern über Art und Umfang der erlaubten Internetnutzung treffen. Eine derartige Vereinbarung kann entweder als Betriebsvereinbarung oder als individuelle Vereinbarung im Rahmen des Arbeitsvertrages umgesetzt werden.

3.Sie müssen die Abmahnung prüfen lassen, um den Umfang gegebenenfalls zu minimieren. Wenn Sie dafür die Kosten nicht aufwenden wollen, laufen Sie Gefahr, sich umfassend zu verpflichten. Wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist und Sie der Aufforderung nicht nachkommen, kann die Gegenseite auch gegen die Firma eine einstweilige Verfügung erwirken.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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