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Abmahnung wegen Unterschreitung der HOAI!

28. Oktober 2010 13:21 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Werter Anwalt,

Ich möchte Sie nun gerne vorab zu einem Fall befragen:

Ich habe eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale wg. angeblich "unlauteren Wettbewerbs" bekommen.

Ich hatte ziemlich unbedarft über die Plattform "MYHAMMER" einen Architektenauftrag beboten...da mir die Preise dort immer schon schleierhaft waren habe ich mich nie im "unteren Segment" bewegt und wurde ständig von Kollegen unterboten...TROTZDEM bin ich nun von irgendjemandem angezeigt worden wg eines zu geringen Angebots was scheinbar gegen die HOAI verstößt!

Ich solle nun 208€ zahlen und eine Unterlassungserklärung unterzeichnen...ansonsten werde es noch teurer...4000€ pro Verstoß!

FRAGE: Hat es Aussicht auf Erfolg sich zur Wehr zu setzen oder sollte ich diese Erklärung unterzeichnen?
Wie schütze ich mich nun?

P.S.: Falls die Anwalts- und Gerichtskosten am Ende noch viel höher sind...macht es ja keinen Sinn dagegen vorzugehen...

Was raten Sie mir?
Soll ich bezahlen?

Würde mich sehr über eine Antwort Ihrerseits freuen.

Ich verbleibe

Mit freundlichem Gruß

28. Oktober 2010 | 14:18

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
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Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sie sollten vorerst nichts weiter unternehmen, bevor ein Anwalt Ihrer Wahl - ich stehe Ihnen hierbei natürlich gerne zur Verfügung - die schriftliche Abmahnung in allen Einzelheiten geprüft hat.

Allenfalls wäre eine modifizierte Abmahnungserklärung abzugeben, aber auch diese sollte anwaltlicherseits genau abgestimmt und vorbereitet werden.

Ich vermute auch mal, dass die Abmahnung von einem Anwaltskollegen/Juristen erstellt worden ist, wie es oft der Fall ist, so dass es hier nach meiner Erfahrung Sinn macht, im Wege der "Waffengleichheit" auch Ihrerseits über einen Anwalt zu antworten.

Denn ansonsten werden Sie aller Voraussicht nach weitere Schreiben erhalten.

Die Anwalts- und Gerichtskosten stehen auch noch in einem relativ guten Verhältnis, also das Prozesskostenrisiko, was aber letztlich sowieso eigenständig zu bewerten ist, je nach dem, wie die Erfolgsaussichten in der Sache selbst sind.

Ich fasse meine Aussagen nochmals abschließend stichpunktartig zusammen:

- vorerst keine Erklärungen jeglicher Art abgeben oder gar zahlen;
- einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen (falls Sie sich an mich wenden, würde Ihnen die hier gezahlte Erstberatungszahlung angerechnet und gutgeschrieben werden);
- die Ruhe bewahren;

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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