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Abmahnung wegen Link auf Downloadmöglichkeit

| 16. August 2006 14:00 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Guten Tag,

auf meiner privaten Homepage verlinke ich auf ein Videoschittprogramm, das unter der GNU (General Public License) veröffentlicht wurde (es heißt VirtualDub). Heute habe ich eine Abmahnung vom Markeninhaber der gleichlautenden Marke erhalten, die besagt, dass ich mit diesem Link fremden Wettbewerb fördern würde. Angeblich handele ich im geschäftlichen Verkehr, weil ich eine Konkurrenzfirma bzw. deren Produkt bewerben würde auch wenn ich kein Entgeld dafür nehme. Das sog. konkurrierende Produkt ist aber OpenSource-Software.

Der Brief kommt aus Tschechien, die Marke ist auf jemanden mit Wohnsitz in Deutschland angemeldet. Eingetragen wurde die Marke am 31.05.2006.

Mit von der Partie ist natürlich eine Unterlassungserklärung (bzw. ein Vordruck, meinen Namen müsste ich selber eintragen). Sie enthält eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro, die Verpflichtung dem Gläubiger einen Schadensersatz in Höhe von 160,00 Euro zu zahlen (auf ein deutsches Konto) und eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des Amt- bzw. Landgerichts Frankenthal/Rheinland-Pfalz bei weiteren Streitigkeiten.

Wie soll ich weiter vorgehen? Diese Abmahnung riecht für mich stark nach "Abzocke". Ich habe leider zur Zeit aber nur ein sehr geringes Einkommen, daher möchte ich einen längerfristigen Rechtsstreit eigentlich vermeiden. Die 160,00 € wären für mich aufzubringen, eventuelle Anwalts- und Verfahrenskosten dagegen nicht. Soll ich die 160,00 € bezahlen und froh sein, dass ich nochmal davongekommen bin oder ist die Abmahnung vielleicht unberechtigt?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Ich gebe Ihnen Recht, dass sich die Abmahnung nach „Abzocke“ anhört. Da erst bei vollständiger Sachverhaltskenntnis auch eine verlässliche Auskunft möglich wäre und diese eine kostenauslösende Beratung durch einen Anwalt mit sich brächte, rate ich Ihnen Folgendes:

Streichen Sie bis auf die Unterlassungerklärung sämtliche vorgegebenen Erklärungen des gegnerischen Formulars. Ergänzen Sie dieses um den Satz „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ und senden es fristgerecht zurück. Nehmen Sie den Link von Ihrer Homepage.

Sollte es trotz meiner Beurteilung als „Abzocke“ zu einem Gerichtsverfahren kommen, geht es „nur“ um 160,00 EUR. Das Prozesskostenrisiko ist hier rel. gering.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2006 | 14:33

Hallo Herr Timm,

vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Ich streiche also die Vertragsstrafe, den Schadensersatz und die Klausel über das zuständige Gericht, füge den o. g. Satz hinzu und überweise den Schadensersatz NICHT auf das angegebene Konto, richtig? Die Erklärung muss ich ja nach Tschechien schicken, reicht zur Fristwahrung hier die rechtzeitige Absendung des Briefes? Sollte ich vielleicht den Weg eines Einschreibens mit Rückschein wählen (sofern das im Ausland überhaupt möglich ist)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2006 | 15:09

Genauso würde ich es machen.
Zur Fristwahrung reicht die Absendung leider nicht. Sollte eine Faxnummer angegeben sein, dann faxen Sie die Erklärung vorab. Fragen Sie auch bei Ihr Poststelle nach einer für den Beweis des Zugangs möglichen Versendungsart.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

RA Timm

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