Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Begriffe "unredlich", "rechtswidrig" und "schädlich" haben, abstrakt betrachtet, etwas Abwertendes und damit Diffamierendes.
"Unredlich" bedeutet laut Duden unehrlich, betrügerisch, geheuchelt, heuchlerisch, unaufrichtig, usw.
Wenn man jemandem rechtwidriges Verhalten vorwirft, heißt das, daß er z. B. gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Auch der Vorwurf, schädlichen Verhaltens zielt darauf ab, den Adressaten dieses Vorwurfs in ein negatives Licht zu rücken.
Der Begriff "Wildwestmethoden" besagt schließlich, daß sich jemand über Recht und Gesetz hinwegsetzt.
Gebraucht man dieses Vokabular in Bezug auf einen Dritten, äußerst man sich negativ über ihn, d. h. man diffamiert ihn.
2.
Wenn Sie die Begriffe aber im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung verwenden, kann deren Gebrauch durchaus gerechtfertigt sein.
Beispiel: Wenn der Beschuldigte verhindert hat, daß ein Arbeitnehmer den Betrieb betreten kann, handelt der Beschuldigte rechtswidrig. D. h. in Verbindung mit dem Sachverhalt ist der Gebrauch des Wortes "rechtswidrig" nicht zu beanstanden.
Formulieren Sie dagegen allgemein, also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt, der Beschuldigte verhalte sich unredlich und rechtswidrig und bediene sich "Wildwestmethoden", ist das bedenklich und kann zur Rechtmäßigkeit der Abmahnung führen.
2.
Vor diesem Hintergrund müssen Sie nun überlegen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Ist die Abmahnung Ihrer Auffassung nach nicht gerechtfertigt, haben Sie die Möglichkeit, deren Entfernung aus der Personalakte zu verlangen. Kommt man seitens des Arbeitgebers diesem Verlangen nicht nach, steht Ihnen der Klageweg zum Arbeitsgericht offen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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