Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Ihnen die Steuerberaterkammer und auch der Rechtsanwalt eine Abmahnung, verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersandt haben, in der Sie sich bei Versprechen einer Vertragsstrafe dazu verpflichten, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Sollte diese Annahme den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen, so bitte ich Sie freundlichst um umgehende Mitteilung, da sich andernfalls die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ändern kann.
Nach § 2
Steuerberatungsgesetz (StBerG) darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. Als Hilfeleistung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG
wohl auch die Erstellung einer Einnahmen-/Überschussrechnung zu sehen, ohne Rücksicht darauf, ob diese für den internen Gebrauch Verwendung finden soll.
Die nach § 2 StBerG
Berechtigten sind in § 3 StBerG
abschließend aufgeführt (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften etc.). Offensichtlich fallen Sie unter keine der vorstehend als Berechtigten aufgeführten Berechtigten.
Ein Verstoß gegen § 2 StBerG
kann ein wettbewerbswidriges Verhalten nach den §§ 3ff. UWG
darstellen. Insoweit dürfte § 2 StBerG
ähnlich wie § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zu den Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG
, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az. I ZR 182/02
).
§ 4 StBerG
enthält jedoch eine Reihe von Ausnahmen, bei denen Personen, die nicht als Berechtigte im Sinne von § 3 StBerG
gelten, in beschränktem Umfange steuerberatende Tätigkeiten ausüben dürfen. Jedoch vermag ich auch hier nicht zu sehen, dass Sie unter eine der in § 4 StBerG
genannten Personen fallen.
Nach § 5 StBerG
dürfen andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Dass auf Ihrer Seite eine geschäftsmäßige Tätigkeit vorliegt, setze ich angesichts Ihrer Angaben voraus.
Als letzter Ausweg bleibt dann nur noch § 6 StBerG
. Nach § 6 Nr. 4 StBerG
gilt das Verbot des § 5 StBerG
nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Inwieweit diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen.
Soweit Sie die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Steuerberaterkammer nach § 8 Abs. 3
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt, von Ihnen die Unterlassung der beanstandeten Handlungen zu verlangen. Der angesetzte Streitwert in Höhe von EUR 15.000,00 sowie die dabei entstehenden Anwaltskosten halten sich angesichts der Tatsache, dass es um eine Wettbewerbsangelegenheit geht, im üblichen Rahmen. Nach § 12 Abs. 1 UWG
haben Sie bei einer berechtigten Abmahnung die entstehenden Anwaltskosten zu tragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Diese Vorgehensweise kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, da es um einen hohen Streitwert geht und die Angelegenheit daher maßgebliche Bedeutung für Sie hat. Vor Gericht bräuchten Sie angesichts des hohen Streitwerts ohnehin einen Anwalt.
Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit und den hohen Kosten einer Abmahnung kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich eingehend beraten zu lassen. Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren und wir besprechen die Angelegenheit in Ruhe. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierbei weitere Kosten entstehen, die von der Gegenseite u.U. nicht zu erstatten sind.
Mit freundlichen Grüßen
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