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Abmahnung durch Abofalle - Was tun?

| 23. Februar 2012 13:51 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


16:26

Guten Tag, mein minderjähriger Sohn ist auf eine sogenannte Internet - abofalle hereingefallen. Er hat am 20.2.2012 die Seite „MELANGO.de" besucht, ohne mein wissen. Es soll eigentlich eine plattform für Händler und Gewerbetreibende sein. Neugierig geworden durch die extrem günstigen Angebote hat er sich in meinem Namen dort angemeldet. Ich muß dazu sagen dass man sich hier nur mit einem Gewerbe anmelden kann, was nicht geprüft wird. Mein Sohn hat kurzerhand eins erfunden.
Heute am 22.2.12 habe ich eine Zahlungsaufforderung, durch die ich überhaupt dahintergekommen bin, in Höhe von 285,60 € bekommen mit der Aufforderung diese bis zum 26.2.12 zu zahlen. Ansonsten wird mir mit Kriminalpolizei, Inkasso, Schufa, und was es noch alles gibt gedroht. Auch habe man meine IP- und sonstige PC adressen gespeichert.
Nach Eingabe der Adresse und e-mail mußte man den Button „weiter" drücken worauf sich ein weiteres Fenster geöffnet hat. Ohne Hinweise auf irgendwelche Kosten.

Bis hierhin keine Hinweise auf irgendwelche Kosten. Die AGB muss man suchen weil sie keinen direkten Button haben den man sofort sieht.
Nach einiger Recherche heute habe ich festgestellt dass diese Firma „Melango" ein sehr schwarzes Schaf ist. Auf eine E-Mail von mir an Melango in der ich von meinem Rücktrittsrecht vom Vertrag Gebrauch machen will, teilte man mir mit dass ich dieses als Gewerbe nicht habe und mir gleichzeitig wieder gedroht.
Ich habe heute folgenden Brief an diese dubiose Firma geschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 21.02.2012, AK: ---------- in welchem Sie einen Betrag von 285,60 Euro für ein angebliches Abonnement fordern.
Mit Entsetzen habe ich Ihr oben bezeichnetes Schreiben erhalten. Mir ist nicht bewusst mit Ihnen einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Nachdem ich den Internetverlauf meines Computers durchgeschaut habe musste ich jedoch feststellen dass tatsächlich von meinem Anschluss Ihre Seite „besucht" wurde und auch schon per E-Mail in meinem Namen eine Kontaktaufnahme stattfand.
Dieses ist jedoch ohne mein Wissen, und wie sich nun herausstellte, durch das handeln meines minderjährigen Sohnes entstanden. Wie er sagte sei er angelockt gewesen durch die günstigen Angebote, und nie einen Hinweis darauf gefunden zu haben dass Ihre Seite Kostenpflichtig ist. Nach Recherchen auf Ihrer Seite kann ich dieses Bestätigen. Er hat sich eine Firma ausgedacht die nicht existiert.
Eine Einwilligung meinerseits hinsichtlich des angeblichen Vertrages erfolgte nicht; dieser wird auch nicht nachträglich von mir genehmigt.
Ich bitte Sie den Vertrag für nichtig zu erklären und von weiteren Maßnahmen abzusehen.
Unabhängig davon fehlt es auch aufgrund der unzureichenden Angaben hinsichtlich der Kosten auf Ihrer Seite an einem wirksamen Vertragsschluss. Sollten Sie dennoch meinen, dass es einen gültigen Vertrag gibt, erbringen Sie bitte den Beweis darüber, welches Angebot Sie in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann dieses Angebot über eine kostenpflichtige Leistung angenommen wurde. Insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen des Fernabsatzrechtes und der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit erledigt ist. Von Mahnungen bitte ich Abstand zu nehmen, da ich ansonsten anwaltliche Schritte gegen Sie einleiten werde.
Mit freundlichen Grüßen
Ende des Briefes….

Bitte helfen Sie mir, Ich habe nun schon sehr viel ungutes von dieser Firma gelesen
Danke

23. Februar 2012 | 14:36

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Vorausgeschickt sei, dass in Ihrem Fall kein Grund zur Besorgnis besteht! Es ist nämlich davon auszugehen, dass zwischen Ihnen und dem dubiosen Diensteanbieter kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Zunächst sollte geprüft werden, ob hier tatsächlich eine Abofalle vorliegt. In den meisten Fällen wird aber davon auszugehen sein. In erster Linie sollten Sie dann die Ruhe bewahren.

Die Rechnung oder Mahnung sollte aber auf keinen Fall beglichen werden.

Hier sollte dann der Widerruf des Vertrages erklärt und dieser vorsorglich auch noch angefochten werden. Mit dieser Vorgehensweise sind Sie auf der sicheren Seite.

Es kann sich auch lohnen, in die Offensive zu gehen und insbesondere die mahnenden Rechtsanwälte auf der Gegenseite auf Schadensersatz zu verklagen. So hat das Amtsgericht Karlsruhe bereits entschieden, dass eine bekannte Rechtsanwältin dem zu Unrecht angemahnten Verbraucher Schadensersatz zahlen muss.

Ich empfehle Ihnen, ein Schreiben folgenden Inhalts aufzusetzen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die gegenständliche Leistung ist hier nicht entstanden. Ein Abonnement bzw. einen 12-Monatszugang zu Ihrem System haben wir hier jedenfalls nicht abgeschlossen.
Es ist kein Vertrag zustande gekommen.

Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt, weil es insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt.

Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur im „Kleingedruckten" auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche User davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.

Eine entsprechende Klausel ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06 ) als überraschend anzusehen. Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einem wirksamen Vertrag.

Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten Entgelt steht.

Hilfsweise erkläre ich den Widerruf, der – mangels ausreichender Belehrung – auch noch rechtzeitig ist.

Entgegen Ihren Angaben erfolgt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, sodass die 14-tägige Widerrufsfrist hier nicht zu laufen begann und der Widerruf daher – hilfsweise – auch jetzt noch erklärt werden kann.

Das Widerrufsrecht ist auch nicht ausgeschlossen oder erloschen.

Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen. Weiterhin war lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt und kein kostenpflichtiges Abo.

Ich werde hier keinerlei Zahlung leisten. Es wird erwogen, Ihr Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe der durch meine Inanspruchnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen.

Ein solches Vorgehen sowie strafrechtliche Schritte bleiben vorerst vorbehalten."

Mit diesem Schreiben sind Sie auf der sicheren Seite.

Sollten Sie im weiteren Verlauf weitere Mahnungen, Inkassoschreiben oder Briefe von Rechtsanwälten erhalten, so ist auch das als übliches Vorgehen derartiger Seitenbetreiber zu sehen. Es ist dann kein weiterer Handlungsbedarf gegeben. Archivieren Sie diese Schreiben lediglich. Druckausübung über Zusatzkosten, Androhung weiterer rechtlicher Schritte etc. gehört zum gewöhnlichen Vorgehen dieser Anbieter. Dadurch sollen Angeschriebene verunsichert und zur Zahlung verleitet werden.

Ansonsten sollten Sie sich einen Anwalt nehmen. In den meisten Fällen wird erst dann eingelenkt.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Verbraucherschutzzentralen sowie teilweise auch Staatsanwaltschaften bereits gegen derartige Anbieter ermitteln und versuchen, diesen das Handwerk zu legen.

Leider bewegen sich die Unternehmen nur am Rande der Illegalität, so dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs schwer nachzuweisen ist. Sofern Sie Zeit und Muße haben sollten, können Sie gerne bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizei Anzeige wegen Betrugs und Nötigung erstatten. Je mehr Opfer sich melden und hiergegen protestieren, desto größer dürfte der Druck auf die Unternehmen werden. Machen Sie sich in Ihrem individuellen Fall einer Anzeige aber bitte keine allzu große Hoffnung – aller Voraussicht nach wird das Verfahren eingestellt. Auch zahlreiche Proteste bei der kontoführenden Bank des Anbieters haben schon häufig erfolgreich dazu geführt, dass derartigen Firmen das Konto gekündigt wurde.

Ferner empfehlen wir in vergleichbaren Fällen, die entscheidenden Seiten der dubiosen Homepage (Startseite, Anmeldeseite, AGBs, …) auszudrucken und zu archivieren, damit im theoretischen Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Nachweis möglich ist, wie die Seiten zum Zeitpunkt des Besuches ausgesehen haben - dass eben gerade nicht deutlich auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde.

Der kleingedruckte Hinweis neben dem Anmeldefeld genügt eben nicht, da dieser Hinweis nicht deutlich genug ist und daher nicht zur Kenntnis genommen wird. Durch das Ausdrucken verhindern Sie, dass der Kostenhinweis nachträglich deutlich hervorgehoben wird und dann die Behauptung aufgestellt wird, dass die Seiten schon immer so ausgesehen haben.

FAZIT: Die Forderung ist aller Voraussicht nach nicht gerechtfertigt! Solange Ihnen kein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, können derartige Rechnungen und Einschüchterungsschreiben ignoriert werden. Wichtig ist, dass Sie einen Vertragsabschluss bestreiten und hilfsweise widerrufen, anfechten und kündigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2012 | 16:21

Danke für Ihre umfassende Antwort. Auf einen Nenner gesagt: die Sache aussitzen ?
Diese dubiose Firma sagt ich könne nicht widerrufen, da die Anmeldung als Unternehmen geschah. Und für diese weder das Widerrufsrecht noch das Fernabsatzgestz gilt. Mal ganz davon abgesehen das alles durch meinen Minderjährigen Sohn zustande kam.

Wie soll ich handeln.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2012 | 16:26

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, aussitzen ist am besten.

Die Argumentation der Gegenseite ist bekannt und kann erfahrungsgemäß ignoriert werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Februar 2012 | 19:21

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