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Abmahnung an Amazon.de?

5. Januar 2015 12:18 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Guten Tag! Amazon hat mein Konto gesperrt (einfach nur als unerwünschter Kunde) und weigert sich auch weiterhin, meine öffentlichen Kommentare und Rezensionen zu löschen. Ich habe Amazon mehrmals aufgefordert, meine Texte zu löschen und nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, da ich die Veröffentlichung meiner Kommentare nun verbiete.

Da Amazon darauf aber einfach nicht mehr regaiert, würde ich gerne eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung verschicken. Wäre das in diesem Fall möglich und könnte ich Sie in diesem Fall damit beauftragen?

Irgendwann muß man auch Amazon mal zeigen, daß es so nicht geht. Wenn Sie schon grundlos Konten sperren und löschen, dann wenigstens richtig. In meinem Fall handelt es sich natürlich um dutzende Texte, die einzeln nur sehr schwer zu finden sind, aber ich hoffe, daß ein paar Beispiele reichen werden.

Hier noch die lapidare Antwort von Amazon, in der damit einfach auf Google verwiesen wird, obwohl die Löschung meiner Texte in diesem Fall absolut nichts mit Google zu tun hat (was ich Amazon natürlich schon mitgeteilt habe):

​"​
Guten Tag,

Ihr Anliegen, die Entfernung Ihres Profils, wurde von meinen Kollegen bereits an die zuständige Abteilung weitergeleitet und Ihr Profil entsprechend von unserer Website gelöscht.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Suchergebnisse von Suchmaschinen wie Google sich nicht nur auf aktuell abrufbare Seiten beziehen können, sondern für eine gewisse Zeit auch noch auf solche Inhalte, die nicht mehr online sind. Dies ist abhängig von der Art der Archivierung durch die jeweilige Suchmaschine.

Es kann also sein, dass Sie Ihr Profil auch noch in der nächsten Zeit in Suchmaschinen unter Ihrem Namen finden, obwohl Sie den Profilnamen geändert haben.

Möchten Sie die Aktualisierung beschleunigen, kontaktieren Sie bitte die entsprechende Suchmaschine direkt und bitten Sie um die Löschung aller bisher gespeicherten Links zu Ihrem Profil.

Bei Google ist dazu beispielsweise eine Google-Registrierung nötig. Gehen Sie dazu bitte auf:
http://www.google.de/support/bin/request.py?hl=de

Wählen Sie bitte die Option "Informationen aus Googles Suchergebnissen entfernen/ Datenschutzfragen".

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in dieser Angelegenheit nicht weiter für Sie tätig werden können.


Freundliche Grüße

​"​




MfG

Eingrenzung vom Fragesteller
5. Januar 2015 | 12:25

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Anmeldung bei Amazon stimmen Sie gleichzeitig den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

Dort ist zum einen geregelt, wann eine "Mitgliedschaft" gekündigt werden kann:

"Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbaren Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen."


Zum anderen stimmen Sie mit der Anmeldung den AGBs im Hinblick auf Kommentare zu. Diese sind "unwiderruflich" und "ausschliesslich". Damit ist fraglich, ob ein Löschungsanspruch der Kommentare besteht. Dazu heisst es:

"Wenn Sie Inhalte auf der Webseite einstellen oder Materialien einsenden, gewähren Sie, soweit nicht anderweitig geregelt: (a) Amazon das nicht-ausschließliche, unentgeltliche, unterlizenzierbare und übertragbare Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Übersetzung, Herstellung abgeleiteter Werke, Verbreitung und Wiedergabe dieser Inhalte weltweit in allen Medien; und (b) Amazon und seinen Unterlizenznehmern und Übertragungsempfängern das Recht den Namen, den Sie im Zusammenhang mit diesen Inhalten einsenden, zu verwenden. Urheberpersönlichkeitsrechte ("Moral Rights") werden durch diese Regelung nicht übertragen.

Sie stimmen zu, dass die Rechte, die Sie oben stehend eingeräumt haben, unwiderruflich während der gesamten Schutzdauer Ihrer Immaterialgüterrechte, die im Zusammenhang mit diesen Inhalten und Materialien stehen, gewährt sind. Sie stimmen zu, auf unsere Anforderung alle weiteren erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um jegliche der oben stehenden Rechte, die Sie Amazon eingeräumt haben, zu vollenden, einschließlich der Ausfertigung förmlichen Dokumenten und Unterlagen."

Eine anwaltliche Aufforderung wäre natürlich möglich. Ebenso wäre es Amazon möglich, die dem ihren Nutzernamen zugeordneten Kommentare zu löschen. Der Hinweis auf die google-Auffindbarkeit ist natürlich irrelevant (s.o.). Ob ein Löschungsanspruch vor dem Hintergrund der AGBs aber auch tatsächlich durchsetzbar wäre, halte ich aus anwaltlicher Sicht für fraglich und leider nicht erfolgversprechend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Wenn Sie möchten, setze ich mich gerne für Sie mit Amazon in verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2015 | 15:21

Hallo und vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Natürlich habe ich mir schon sowas gedacht, daß man wiedermal seine eigenen Rechte komplett abgibt. Ob das dann alles rechtens ist (diese AGB), ist natürlich wieder eine andere Frage.
Allerdings gebe ich nicht das Recht ab, meine eigenen Kommentare und Rezensionen selbst zu löschen, denn dieses Recht hatte ich ja vorher. Da dieses Recht also mit einem bestehenden Konto eingeräumt wird, kann es nicht einfach durch Kontosperrung entzogen werden. Dann müßte Amazon auch allen anderen Kunden das Recht entziehen, Kommentare zu ändern oder zu löschen.
Hat man denn gegen solche Drecks-Konzerne überhaupt keine Chance mehr?
Natürlich kann ich nicht jeden einzelnen Kommentar löschen lassen, da bezahle ich mich ja dumm und dämlich. Es sei denn, man hätte auch mal ausnahmsweise irgendeine Aussicht auf Erfolg. Aber die können mit Ihren AGB ancheinend machen was sie wollen. Zumindest würden Sie das wohl auch so einschätzen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2015 | 09:33

Ich gebe Ihnen im Prinzip Recht. Ob die AGBs einer gerichtlichen Prüfung in jeder Hinsicht Stand halten, sei dahingestellt. Im Hinblick auf die Kommentare wäre dies besonders fraglich.

In der Ihnen gegenüber verfassten Antwort wird auf alldies überhaupt nicht eingegangen. Anwaltlich liesse sich ein Löschungsanspruch wohl tatsächlich begründen, vor dem Hintergrund des geistigen Eigentums und der Unwirksamkeit einer "unwiderruflichen" Übertragung. Wie die Reaktion darauf wäre, bliebe abzuwarten.

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