Sehr geehrter Fragesteller,
die Problematik ist in den einschlägigen Kriesen bereits hinreichend bekannt. Die von Ihnen benannte Firma hat bereits mehrer Tausend Personen deswegen abmahnen lassen. Weitere Informationen finden Sie auch unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/66658
Rechtlich ist die Lage folgendermaßen zuu beurteilen:
Die Gegenseite muß Ihnen die Urheberrechtsverletzung nachweisen. Kann Sie dies nicht, d.h. sie kann nicht nachweisen, dass genau Sie das Spiel angeboten haben, besteht auch kein Unterlassungsanspruch und auch kein Schadensersatzanspruch. Im Gegenteil, u.U. stehen Ihnen hier Schadensersatzansprüche wegen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu.
Ist ein Nachweis möglich, sind Sie zur Unterlassung verpflichtet. Die Schadensersatzkosten müssen Sie ebenfalls übernehmen.
Die zeitliche Komponente wird immer dazu verwandt, die Wiederholgungsgefahr des weitern Anbietens zu unterbinden bzw. nachzuweisen, erst wenn die Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht, ist auch kein Unterlassungsanspruch mehr gegeben. Hierzu dient dann die strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Auf die Abmahnung zu reagieren, können Sie wie folgt:
Mit einer Unterschrift und Zahlung ist die Sache für Sie erledigt, sofern keine weiteren Dateien angeboten werden. Dies hat den Vorteil, dass Sie mit weiteren Forderungen nicht rechnen müssen und relativ kostengünstig aus der Sache herauskommen.
Andereseits können Sie die Unterschrift verweigern und darauf hinweisen, nichts Rechtswidriges getan zu haben, bzw. die Datei nicht angeboten zu haben. In diesem Fall müssen Sie mit einem längeren und kostenintensiven Rechtsstreit rechnen, der nur dann zu empfehlen sit, wenn Sie sich absolut sicher sind, dass die Vorwürfe durch Sie nicht verwirklicht worden sind. Ob die Beweise letztlich ausreichen würden, kann ich Ihnen im Rahmen dieser kurzen Orientierung und aufgrund des Nichtvorliegens aller Informationen leider nicht schreiben.
Kurz zu den von Ihnen weiteren Angaben:
Die vierstellige Summe scheint die Vertragsstrafe zu sein, die nur fällig wird, wenn Sie trotz unterschriebener Unterlassungserklärung die Datei weiterhin anbieten.
Der von Ihnen vorgeschlagene Satz hinsichtlich der Unterschrift ist bereits in sich widersprüchlich. Sie können nicht "etwas rechtsverbindlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" versprechen. Entweder Sie unterschreiben mit dem Hinweis, das nicht zu tun und auch nie getan zu haben und lassen die Kosten weg oder Sie unterschreiben gar nicht, was in diesem Fall zumindest die klarere Alternative wäre. Auch wenn sie ein sog. modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnen (mit den eben genannten Hinweisen) ist sehr unsicher, ob es doch zu einem gerichtlichen Verfahren kommen wird.
Sofern Sie gewillt sind, die Erklärung zu unterschreiben, sollten Sie dies daher ohne Modifizierung tun, etwas anderes, als das, was in der Erklärung steht, wird dann auch nicht auf Sie zukommen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de