Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage vom zur Verfügung gestellten Sachverhalt abhängt und sich durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Bewertung ergeben kann.
1.
Zunächst stellt sich hier bereits die Frage, ob der streitgegenständliche Fußbodenbelag überhaupt übereignet werden kann / konnte. Dies wäre jedenfalls nicht der Fall, wenn der Belag so mit dem Übrigen Fußboden / Gebäude verbunden wäre, dass eine Trennung nicht mehr möglich oder extrem kostenaufwendig wäre. In Ihrem Fall gehe ich aber aufgrund des Verschraubens davon aus, dass es sich um einen austauschbaren Belag wie zum Beispiel Laminat handelt. In diesem Fall stand dieser tatsächlich im Eigentum des Vormieters und kann von diesem weiterveräußert werden.
Sollte die von Ihnen beschriebene Einigung zwischen Vormieter und Vermieter bestehen, so ist der Fußbodenbelag in das Eigentum des Vermieters übergegangen, §§ 929ff. BGB
, jedenfalls sofern dieser „Deal" zwischen Vor- und Vermieter vor Ihrer Einigung mit dem Vormieter stattgefunden hat. In diesem Fall kann der Vormieter die zwischen Ihnen geschlossene Ablösevereinbarung – welche letztlich einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag darstellt – nicht mehr erfüllen, weil eine Übereignung des Fußbodenbelags nicht mehr möglich ist.
Gegebenenfalls kommt hier zwar ein sog. gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 932ff. BGB
in Betracht, weil sie ja vom Fehlen des Eigentums auf Seiten des Vormieters nichts wussten. D.h. Sie wären Eigentümer des Belags geworden und müssten dementsprechend auch die entsprechende Ablöse zahlen. Das Vorliegen eines Solchen kann hier jedoch nicht abschließend geprüft werden und liegt meines Erachtens aufgrund der sich dann anschließenden Problematik mit der Vermieterseite, welche auf ihrem Eigentum beharren wird, auch nicht in Ihrem Interesse.
Gegenüber dem Vormieter sollten Sie sich daher darauf berufen, dass dieser den Belag bereits an den Vermieter verkauft und übereignet hat und eine Zahlung der Ablöse verweigern. Wenn Sie kein Eigentum erhalten, müssen Sie hierauf auch keinen Kaufpreis zahlen.
2.
Wenn Sie den – im Eigentum des Vermieters befindlichen – Fußbodenbelag zerkratzen, kann dieser Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend machen, §§ 280ff. BGB
. Denn bei Kratzern im Bodenbelag handelt es sich – sofern diese nicht ganz unerheblich sind – nicht mehr um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, welche auch eine gewisse Abnutzung beinhaltet, sondern um eine Beschädigung.
3.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich und ausführlich genug beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Unterstützung durch einen Rechtsanwalt benötigen, so stehe ich hierfür ebenfalls gern zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, so dass Ihnen hierdurch keine Mehrkosten entstehen.
Ansonsten wünsche ich noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Liebich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marko Liebich
Max-Kamprath-Strasse 5
01662 Meissen
Tel: 03521 7199699
Web: https://RA-Marko-Liebich.de
E-Mail: