Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, die Ablehnung durch die Bundesarbeitsagentur müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen.
In der Tat kann ich die E-Mail der Behörde ebenfalls nicht nachvollziehen, denn in dem von Ihnen genannten Merkblatt wird Bezug genommen auf die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
Ansonsten lasst sich aber auch Ihr Argument hören
"Obwohl es tariflich 4000 Euro als Einstiegsgehalt für Masterabsolventen sein sollte, scheint es unmöglich zu sein, eine Stelle in meinem Bereich zu finden, wenn man die Anzeigen sieht. Mein Arbeitsvertrag wurde nicht nach dem Tarif vereinbart."
Das ließe sich damit belegen.
Im Übrigen würde ich mich vorrangig auf § 9 BeschV berufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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