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Abhebung vom nicht eigenen Sparbuch

| 17. März 2008 16:44 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende missliche Lage ergibt sich im Augenblick für mich:

Mein Vater, der 2007 verstorben ist, hatte mir in 2006 ein Sparbuch meiner Nichte gegeben. Da wir finanzielle Probleme hatten und er uns anderes nicht helfen konnte, haben wir es erst einmal in gewahrsam genommen. Er bot uns an wenn gar nichts mehr geht dass wir uns davon Geld nehmen könnten.
Einfügen möchte ich noch, dass mein Vater mir vor ca. 5 Jahren eine Universal Vollmacht gegeben hat um seine Belange für ihn zu regeln. Was ich auch die gesamten Jahre getan habe. Dies soll jedoch keine Entschuldigung sein.
Nach dem Tod meine Vaters wurde das Erbe von uns abgelehnt. Jedoch wurden die persönlichen finanziellen Schwierigkeiten so hoch, das ich dann doch das Angebot angenommen habe, damit meine Kinder nicht unter den Schwierigkeiten zu leiden hatte und Geld von dem Sparbuch abgehoben habe.

Vor 2 Monaten habe ich noch einen Betrag abgehoben und das Sparbuch vernichtet um nicht weiter darauf zugreifen zu können.

Nun ist natürlicherweise herausgekommen dass diese Sparbuch existiert.

Mein Angst vor den Folgen hat mich aber bisher gehindert zu sagen dass ich das Geld genommen habe. Bisher wurden die Unterlagen bei der Sparkasse angefordert.

Meine Frage an Sie wäre, welche Folgen auf mich zukommen und wie ich diese im Sinne meiner Familie in Grenzen halten kann.

Für Ihre Antwort möchte ich mich im voraus herzlich bedanken.

17. März 2008 | 20:06

Antwort

von


(67)
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:

1. Durch das "Abheben" der Geldbeträge von dem Sparbuch haben Sie sich nicht strafbar gemacht. Ein einzig in betracht kommender Betrug scheitert daran, dass Sparbücher sogenannte Ligitimationspapiere im Sinne von § 808 BGB sind. Die Bank kann dann mit befreiender Wirkung gegenüber jedem eine Auszahlung vornehmen, der die Urkunde "Sparbuch" vorlegt. Deshalb müssen sich die Bankangestellten auch keine Gedanken darüber machen, ob derjenige, der den Betrag abhebt, dazu auch berechtigt ist. Eine Täuschung bzw. ein Irrtum (notwendige Voraussetzung für einen Betrug) scheiden somit aus.

Das Vernichten des Sparbuchs stellt grundsätzlich eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB dar. Außerdem kommt je nach den konkreten Umständen auch eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 in Betracht.

Zivilrechtlich sind Sie grundsätzlich zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet in Höhe der abgebuchten Beträge.

Solange Sie nicht vorbestraft sind, müssten Sie bei einer Anzeige allenfalls mit einer Geldstrafe rechnen. Ich empfehle Ihnen, mit Ihrer Nichte den Vorfall zu besprechen und diesen zu erklären und anschließend eine gütliche Einigung über eine (ratenweise?) Rückzahlung zu erreichen. Gegenüber der Bank sollte dargelegt werden, dass das Sparbuch vernichtet wurde, um eine Auszahlung des Restguthabens zu erreichen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen konnte. bei Bedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt


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