Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
1. Durch das "Abheben" der Geldbeträge von dem Sparbuch haben Sie sich nicht strafbar gemacht. Ein einzig in betracht kommender Betrug scheitert daran, dass Sparbücher sogenannte Ligitimationspapiere im Sinne von § 808 BGB
sind. Die Bank kann dann mit befreiender Wirkung gegenüber jedem eine Auszahlung vornehmen, der die Urkunde "Sparbuch" vorlegt. Deshalb müssen sich die Bankangestellten auch keine Gedanken darüber machen, ob derjenige, der den Betrag abhebt, dazu auch berechtigt ist. Eine Täuschung bzw. ein Irrtum (notwendige Voraussetzung für einen Betrug) scheiden somit aus.
Das Vernichten des Sparbuchs stellt grundsätzlich eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB
dar. Außerdem kommt je nach den konkreten Umständen auch eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 in Betracht.
Zivilrechtlich sind Sie grundsätzlich zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet in Höhe der abgebuchten Beträge.
Solange Sie nicht vorbestraft sind, müssten Sie bei einer Anzeige allenfalls mit einer Geldstrafe rechnen. Ich empfehle Ihnen, mit Ihrer Nichte den Vorfall zu besprechen und diesen zu erklären und anschließend eine gütliche Einigung über eine (ratenweise?) Rückzahlung zu erreichen. Gegenüber der Bank sollte dargelegt werden, dass das Sparbuch vernichtet wurde, um eine Auszahlung des Restguthabens zu erreichen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen konnte. bei Bedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
Web: https://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail: