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Abgrenzung in der WEG Jahresabrechnung

13. September 2011 12:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In einer WEG wird ein großer Teil der Eigentumswohnungen vermietet. Ggü. den Mietern soll hier periodenbezogen abgerechnet werden. Das Wohnungseigentumsgesetz erlaubt das nicht, sondern nur nach Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum.
Gibt es neue Urteile (BGH) nachdem jetzt Abgrenzung in der WEG Jahresabrechnung generell zulässig sind.
Falls nicht, kann man dieses per Beschluss festlegen. In der Gemeinschaftsordnung steht: Die Gemeinschaft kann mit dreiviertel der im Grundbuch eingetragenen MEA eine Änderung der GemO beschließen. Eine andere diesbezüglich Öffnungsklausel ist in der GemO nicht zu finden.

Vielen Dank

13. September 2011 | 12:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

§ 28 Abs. 1 WEG verlangt nach überwiegender Auffassung die Erstellung der Abrechnung als reine Einnahmen-/Ausgabenrechnung.

Eine periodenbezogene Abgrenzung der WEG-Abrechnungen bedarf in Ihrem Fall der Änderung der GemO, wozu eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. Enthält die GemO keine Regelung zur Erstellung der Abrechnung, bedarf es keines Beschlusses, sondern einer (einstimmigen) Vereinbarung der WEG-Eigentümer, um künftig eine periodengerechte Abrechnung erstellen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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