Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gem. § 536b Satz 1 BGB
haben Sie kein Recht auf Mietminderung wegen der Ihnen bei Vertragsschluss bekannten Mängel.
Da Sie den Istzustand der Wohnung anerkannt haben, haben Sie auch keinen Mangelbeseitigungsanspruch gegen den Vermieter: „Erfüllungsansprüche sind […] dann ausgeschlossen, wenn die Mietvertragsparteien einen bestimmten, bei Überlassung vorhandenen (schlechten) Zustand der Mietsache konkret als vertragsgemäß vereinbart haben" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2007 - XII ZR 139/05
).
Der wellige Küchenfußboden berechtigt Sie zur Mietminderung zwischen 5 % (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 06.09.2013, Az. 6 S 17/13
) und 10 % (Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17.07.1987, Az. 3 C 387/87
).
In Ihrem Wohnort gilt die Mietpreisbremse nach § 556d BGB
, wonach die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen darf.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird bestimmt nach Art der Wohnung, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit (u. a. der Erhaltungszustand) und Lage. Behebbare Mängel bleiben jedoch nach herrschender Meinung unberücksichtigt. Wenn in die Wohnung seit 30 Jahren nicht investiert wurde, wird sie hinsichtlich Ausstattung und Beschaffenheit unterste Kategorie sein. Welche Miete insoweit die ortsübliche Vergleichsmiete ist können Sie durch einen Blick in den für Ihre Stadt im Internet veröffentlichten Mietspiegel erfahren.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für Ihre Antwort zu später Stunde.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob ich den mangelhaften Zustand bei Übergabe als vertragsgemäß anerkannt habe. Wörtlich habe ich den Ist-Zustand anerkannt (und kann daher nicht mindern). Als Informatiker unterscheide ich bei der Abnahme einer Software zwischen Ist-Zustand und Soll-Zustand. Juristen ticken aber oft anders. In dem von Ihnen genannten Urteil des BGH hat der Mieter den Passus unterschrieben "Er anerkennt ausdrücklich, dass es für die von ihm vorgesehenen Vertragszwecke in der vorliegenden Form geeignet ist". Ein solcher oder sinngemäßer Passus fehlt in meinem Übergabeprotokoll.
Bevor ich hier die Frage gestellt hatte, hatte ich versucht die Rechtslage zu ergründen. Dort habe ich nur gefunden, dass der Vermieter die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand halten muss und dass 1-2 mm briete Risse in Badfliesen nicht vertragsgemäß sind. Daher stellte ich meine Frage auch, um zu ermitteln, ob eine bloße Anerkennung des Ist-Zustands den Vermieter von dieser Pflicht befreit.
Vielen Dank für Ihre erneute Mühe.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
indem Sie den Istzustand im Übergabeprotokoll „anerkannt" haben, ohne sich Ihre Rechte auf einen Sollzustand vorzubehalten, haben Sie die übergebene Wohnung als Erfüllung des Mietvertrages angenommen.
Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das zuständige Gericht das anders sehen würde.
Ich empfehle daher, sich mit dem Vermieter gütlich zu einigen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt