Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, möchten Sie, dass das Finanzamt den Anteil der Löhne aus der im Februar 2011 bezahlten Rechnung in Höhe von 2000 EUR auch für das Jahr 2011 vollständig berücksichtigt, obwohl es sich um Löhne handelt die (teilweise) von Ihrem Auftragnehmer im Jahr 2010 an seine Angestellten ausgezahlt wurden.
Grundsätzlich handelt es sich zwar bei Löhnen um wiederkehrende Leistungen. In diesem Fall, sind es jedoch nicht die Löhne Ihrer Arbeitnehmer, sondern die Löhne Ihres Auftragnehmers. Da es sich bei Ihren beiden Zahlungen vermutlich nicht um eine Zahlung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses handelt, sind die Zahlungen jeweils in dem Jahr mindernd zu berücksichtigen, in dem Sie auch geflossen sind. Es ist aufgrund Ihrer Angaben nämlich überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb es sich hier um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 11 EStG
handeln soll. Aber auch wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handeln sollte, gilt die von Ihnen bereits benannte Frist bis zum 10 Januar. Zahlungen die danach geleistet werden sind nach dem Zufluss-/Abflussprinzip in dem Jahr zu berücksichtigen in dem sie geflossen sind.
Wenn es sich tatsächlich so wie geschildert zugetragen hat, dann liegt hier ein Fehler des Finanzamtes vor, der höchstwahrscheinlich im Einspruchsverfahren korrigiert wird.
Im Moment haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Warten auf die Einspruchsentscheidung.
2. Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter und evtl. sogar mit dem Sachgebietsleiter aufnehmen und in einem persönlichen Termin die Sachlage erläutern. (Manchmal machen die Sachbearbeiter Fehler bei der Verbescheidung, weil der Sachverhalt nicht richtig verstanden wurde).
Für den Fall, dass die Einspruchsentscheidung länger als 6 Monate dauert, haben Sie die Möglichkeit einer sog. Untätigkeitsklage vor dem Finanzgericht.
Ich mmöchte Sie darauf hinweisen, dass eine Ändeurng des Sachverhalts zu einem anderen rechtlichen Ergbenis führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Pacelt, Rechtsanwalt
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