Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abfindung bei Erwerbsunfähigkeit durch Widerspruch der Fusion zweier Unternehmen?

10. Oktober 2025 12:38 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin seit 06/2010 bei einem Unternehmen angestellt. Seit dem Jahr 2020 bin ich erwerbsunfähig und erhalte von der Deutschen Rentenversicherung eine zeitliche Rente bis 08/2026, die voraussichtlich weiter verlängert wird. Der Arbeitsvertrag wurde entsprechend ruhend gestellt. Somit bin ich weiterhin Mitarbeiter des Unternehmen ohne Bezüge. Vor der Erwerbsunfähigkeit lagen die Bezüge bei ca. 80.000€ p.a.

Nun hat mein Arbeitgeber mit einem anderen Unternehmen fusioniert und alle Mitarbeiter gehen in das neue Unternehmen über - ohne das betriebsbedingte Kündigungen folgen (Stand heute). Diesem Vorgang kann man widersprechen, entsprechend besteht die Gefahr, dass eine Kündigung seitens des "alten" Unternehmens erfolgen kann.

Nun meine Frage:
Würde ich der Widersprechen und mein jetziger Arbeitgeber spricht die Kündigung aus, habe ich dann Anspruch auf eine Abfindung? Wenn ja, auf welcher Grundlage?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Auskunft.


10. Oktober 2025 | 13:10

Antwort

von


(22)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag, gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich besteht bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfall von Arbeitsplätzen kein gesetzlich geregelter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ob es eventuell von Seiten Ihres Arbeitgebers eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat gibt, müssten Sie eventuell erfragen. Aus meiner Sicht sollten Sie nicht widersprechen, sondern abwarten, welche Vorgehensweise vom neuen Arbeitgeber gewählt wird. Hier besteht eventuell eher ein größeres Interesse, ruhende Arbeitsverhältnisse zu beenden und daher Angebote mit entsprechender Abfindung zu unterbreiten. Sie sollten also nur dann etwas unternehmen, also die Kündigung riskieren, wenn Sie in Erfahrung bringen können, ob Ihr aktueller Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen. Ansonsten kann ich Ihnen nur raten, abzuwarten und sich „übernehmen" zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten. Gerne können Sie sich im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption mit einer weiteren Frage an mich wenden.
Freundliche Grüße
Rechtsanwältin Ch.. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

ANTWORT VON

(22)

Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER