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Abfärbetheorie nach §15 Abs. 3 EStG

| 5. März 2020 09:59 |
Preis: 35,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

die Frage betrifft folgende Situation: Person A und Person B sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Forstfläche in Bruchteilsgemeinschaft. Entsprechend §743 werden de "Früchte", also das Holz, von jeder Person persönlich genutzt (Person A) bzw. in eigenem Namen und auf eigene Kasse verkauft (Person B).

1. Frage: Entsteht durch die gemeinschaftliche Nutzung der Fläche eine forstwirtschaftliche GbR, wodurch die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen wären, oder handelt es sich um voneinander getrennte Einkünfte? Ein GbR Vertrag über die Nutzung der Forstfläche wurde zwischen A und B weder schriftlich noch mündlich abgeschlossen.

Nun haben A und B eine GbR gegründet, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat. Der vertraglich vereinbarte Zweck der GbR berührt weder die Fortsfläche noch den Holzverkauf oder die Holznutzung.

2. Frage: Kann der Holzverkauf entsprechend der Abfärbetheorie vom Finanzamt als Teil des Gewerbebetriebs bewertet werden? Sind also eine Bruchteilsgemeinschaft und eine BGB-Gesellschaft mit zufälligier Personengleichheit oder aber 2 BGB-Gesellschaften mit zufällig personenidentischen Gesellschaftern steuerrechtlich als eine einzige BGB-Gesellschaft zu betrachten?

Gibt es zu beiden Fragen irgendwelche Grundsatzurteile?

Einsatz editiert am 05.03.2020 10:50:08

Eingrenzung vom Fragesteller
5. März 2020 | 11:03
5. März 2020 | 12:53

Antwort

von


(9)
Sonnenberger Straße 82
65193 Wiesbaden
Tel: 015150413604
Web: https://anwaltsloesung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen will ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Frage 1: Eine Erklärung für die Grundstücksgemeinschaft mit anschließender Festsetzung und daraus resultierendem Feststellungsbescheid, bei dem für jeden Miteigentümer die anteiligen Einkünfte festgesetzt werden, erfolgt nur im Falle von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Wenn Person B das Holz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft, muss er diese Einnahmen aus forstwirtschaftlicher Tätigkeit versteuern. Wenn Person A das Holz persönlich nutzt und nicht verkauft, muss er nichts versteuern.

Frage 2: Der Holzverkauf ist keine gewerbliche, sondern eine forstwirtschaftlich Tätigkeit. Der Holzverkauf kann daher nicht "abfärben" (Bundesfinanzhof, BFH, Urteile vom 27. August 2014, Az. VIII R 6/12 , Volltext; Az. VIII R 16/11 ; Az VIII R 41/11 ).

Demnach könnte nur der Gewerbebetrieb auf den Holzverkauf "abfärben". Dann müsste aber eine gleichartige Tätigkeit vorliegen. Der Bundesfinanzhof, BFH (Urteil v. 20.3.2013, X R 38/11 ) hat die Gleichartigkeit der Betätigungen als das entscheidende Merkmal angesehen. Wenn der vertraglich vereinbarte Zweck der GbR weder die Forstfläche, noch den Holzverkauf oder die Holznutzung betrifft, liegt keine Gleichartigkeit der Betätigung vor. Bei Grenzfällen wird die organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung einbezogen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(Lorenz)
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. März 2020 | 19:13

Sehr geehrter RA Lorenz,

vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Zum Verständnis Ihrer Antworten hätte ich noch ein paar Rückfragen.

Zu Frage1: Ihrer Antwort entnehme ich, dass hier lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, und keine BGB-Gesellschaft? Diese würde erst bei Verpachtung der Fläche entstehen? Oder würde das Verkaufen des Holzes auf gemeinsame Rechnung ebenfalls zur BGB-Gesellschaft führen?

Zu Frage 2: Die Abfärbetheorie bezieht sich eigentlich auf das EStG, §15. Gilt hier analog der Grundsatz "Gleichartigkeit der Betätigungen als entscheidendes Merkmal"? Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist eine Gleichheit der Tätigkeiten ja gerade nicht gefordert, wodurch die gewerbliche Tätigkeit ja erst auf die nicht gewerbliche Tätigkeit (hier Forstwirtschaft) abfärben könnte.
Nach einem älteren Urteil des BFH lässt sich dieses Abfärben durch Gründung einer personenidentischen Schwestergesellschaft umgehen. Wäre die gegründete GbR als so eine Schwestergesellschaft der Bruchteilsgemeinschaft anzusehen, wenn diese ebenfalls als BGB-Gesellschaft (beispielsweise durch Verpachtung) anzusehen wäre?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2020 | 11:43

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Rückfragen will ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Frage 1.: Richtig. Steuerlich spielt es allerdings keine Rolle, ob eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt. Mieteinkünfte werden nicht, wie beim separaten Holzverkauf an den einzelnen Miteigentümer, sondern zuerst an die Haus- und Grundstücksgemeinschaft gezahlt. Das Verkaufen des Holzes auf gemeinsame Rechnung würde zur BGB-Gesellschaft führen. Der Kaufpreis wird nicht an den einzelnen Gesellschafter, sondern an die Gesellschaft gezahlt und muss dann, nach gemeinsamer Festsetzung und anteiliger Aufteilung separat versteuert werden.

Frage 2.: Es ist richtig, dass die Abfärbetheorie eine Gleichartigkeit der Tätigkeiten gerade nicht fordert. Nach der zitierten neueren Rechtsprechung des BFH wird in Ihrem Fall aber zunächst die Frage nach der gleichartigen Tätigkeit beantwortet, um festzustellen, ob ein einheitliches Gewerbe vorliegt. Liegt eine gleichartige Tätigkeit vor, besteht abhängig von der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung ein einheitliches Gewerbe und die Abfärbetheorie muss im Hinblick auf die forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr geprüft werden (Beispiel: Das Holz wird nicht nur verkauft, sondern auch in erheblichen Umfang im Gewerbebetrieb gelagert und zu Möbeln verarbeitet). Fehlt jedoch die gleichartige Tätigkeit, und liegt darüber hinaus eine gewerbliche und eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, kommt die Abfärbetheorie zur Anwendung. Maßgeblich ist dann eine organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung zwischen den beiden fremden Tätigkeiten und Gesellschaften.

Richtig ist, dass sich das "Abfärben" durch Gründung einer personenidentischen Schwestergesellschaft umgehen lässt. Schwestergesellschaften existieren allerdings nicht ohne eine Muttergesellschaft. Diese könnte durch eine "übergeordnete" Gesellschaft zwischen Person A und Person B entstehen. Dann müsste zwischen der Mutter und den Töchtern eine Beherrschung und Gewinnabführung vereinbart werden. Dadurch, dass zwischen den beiden Schwestergesellschaften keine direkte gesellschaftsrechtliche Beziehung besteht, wird eine "Abfärben" verhindert.

Um die Sache zu vereinfachen, könnten Sie nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung beantragen, wenn im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(Lorenz)
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. März 2020 | 15:35

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. März 2020
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