Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Aufgrund der bestehenden Dienstbarkeiten obliegt Ihnen Nutzen und Lasten hinsichtlich der Garagenplätze, vorbehaltlich der genauen Regelung. Da Sie als Erbengemeinschaft in die Mietverträge eingetreten sind und die Erben zu Ihren Gunsten auf den Erbteil verzichtet haben, sind Sie Vertragspartner für die Mieter. Damit haben Sie auch das Recht entsprechende Rückstände einzufordern, soweit diese noch nicht verjährt sind.
2. Auch wenn Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt alleine verfügungsberechtigt waren, können Sie entsprechende Rückstände auch für frührer Zeiträume einfordern, wobei diese dann auch zugunsten der Erbengemeinschaft anfallen, wenn die Miterben auf diese Einnahmen nicht ebenfalls verzichtet haben.
3. Soweit Sie entsprechende Ansprüche gerichtlich einfordern müssen, sollten Sie sich rein vorsorglich eine Vollmacht der damaligen Miterben ausstellen lassen, dass Sie zum Einzug der Rückstände berechtigt sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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