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Ab wann bin ich Eigentümer?

| 30. Oktober 2010 13:08 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

meine Mutter ist im Jahr 2008 verstorben. Sie besaß Garagenstellplätze, welche allerdings nur beschränkt persönliche Dienstbarkeiten waren, die mit dem Tod erloschen sind.
Auf Grund einer „Ausnahmeregelung" konnte ich 2009 beim zuständigen Notariat beantragen, dass diese Dienstbarkeiten auf mich übertragen werden.
Im Jahr 2010 erfolgte dann die Grundbucheintragung.

In dem notariellen Vertrag, ist zum einen vermerkt, dass ich generell Erbe zu ¼ bin, die Miterben jedoch mit einer Verzichtserklärung (Anfang 2010) auf alle Ansprüche der Dienstbarkeiten verzichten.
Weiter wird in dem Vertrag die Formulierung „Neubestellung der Grunddienstbarkeiten" verwendet und dass „die Beteiligten bewilligen und beantragen zu Lasten der Grundstücke X Gemarkung X, die Eintragung dieser Dienstbarkeit".
Außerdem ist vermerkt: „Soweit Stellplätze vermietet sind, sind nach Angaben der Erschienenen sie bereits mit Wirkung seit dem Tode ihrer Mutter allein in die derzeit bestehenden Mietverhältnisse über die Garagenstellplätze eingetreten".

Die Miete ist seit dem Tod (und auch schon davor) auf mein Konto eingezahlt worden. Ich habe seitdem auch alle Nebenkosten getragen.

Am wichtigsten ist für mich die Frage: Ab welchem Zeitpunkt habe ich eine rechtliche Handhabung, wenn ich zum Beispiel eine zu unrecht geminderte Miete rückwirkend einfordern möchte? Ist es der Todestag, der Tag der Beantragung beim Notariat oder die Eintragung ins Grundbuch?

Ist das ganze überhaupt als Erbe anzusehen, da die Nutzungsrechte eigentlich mit dem Tod erloschen sind?

Vielen Dank

30. Oktober 2010 | 14:01

Antwort

von


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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Aufgrund der bestehenden Dienstbarkeiten obliegt Ihnen Nutzen und Lasten hinsichtlich der Garagenplätze, vorbehaltlich der genauen Regelung. Da Sie als Erbengemeinschaft in die Mietverträge eingetreten sind und die Erben zu Ihren Gunsten auf den Erbteil verzichtet haben, sind Sie Vertragspartner für die Mieter. Damit haben Sie auch das Recht entsprechende Rückstände einzufordern, soweit diese noch nicht verjährt sind.

2. Auch wenn Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt alleine verfügungsberechtigt waren, können Sie entsprechende Rückstände auch für frührer Zeiträume einfordern, wobei diese dann auch zugunsten der Erbengemeinschaft anfallen, wenn die Miterben auf diese Einnahmen nicht ebenfalls verzichtet haben.

3. Soweit Sie entsprechende Ansprüche gerichtlich einfordern müssen, sollten Sie sich rein vorsorglich eine Vollmacht der damaligen Miterben ausstellen lassen, dass Sie zum Einzug der Rückstände berechtigt sind.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 30. Oktober 2010 | 18:24

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