Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Schwarzarbeit ist im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, SchwarzArbG, legaldefiniert. In dessen 3. Abschnitt finden Sie die Bußgeld- und Strafvorschriften, die in der Tat neben Geldbußen auch Geld- und Freiheitsstrafen, im Extremfall ohne Bewährung, vorsehen.
Unentgeltliche Hilfeleistungen sind dabei aber ohne weitere zulässig. Da wo Freundschaftsdienste oder Nachbarschaftshilfe vorliegt, ist kein Raum für gesetzliche Sanktionen.
Entscheidend ist bei Hilfestellungen, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Handwerker können in ihrer Freizeit oder bei Arbeitslosigkeit daher auch ausbessern soviel sie wollen, solange der Gewinn nicht im Vordergrund steht. Bedankt sich der Empfänger der Hilfeleistung mit einer Kleinigkeit, wie etwa einer Flasche Wein o.ä., ist auch dies nicht zu beanstanden.
Die Legaldefinition der Schwarzarbeit beschäftigt sich mit der Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen
unter Verstoß gegen Steuerrecht,
unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeits- und Sozialamt,
ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird.
Der unentgeltlich arbeitende Bekannte hat daher nichts zu befürchten.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Leider bringt mir das nicht viel weiter, könnten sie mir mal den betreffenden Paragraphen nennen bzw, hier reinkopieren und könnten sie mir einen Fall konstruieren, ab wann es Geld bzw Freiheitsstrafen gibt und was einen sonst noch passieren kann, ich meine wie Hoch die Bussgelder sind und ob es noch andere Strafen gibt ?
Wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Handwerker an einem Mehrfamilienhaus, dass einem Privatmann gehört eine Wand (Außenwand ) zu einem Schuppen verputzen würde ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
"Der Fall", der exemplarisch für eine Freiheitsstrafe oder für eine Geldstrrafe steht, kann von mir nicht gebildet werden, da für die konkrete Strafzumessung im Einzelfall eine Vielzahl von Faktoren entscheidend ist.
Wenn Sie mir einen Fall schildern würden, könnte ich ihn anhand konkreter Faktoren beurteilen. Aber die Behauptung einen Musterfall bilden zu können, der exemplarisch für ein Ergebnis steht, wäre schlichtweg unseriös.
Der Handwerker kann, wenn eine Bekanntschaft zu dem hausbesitzer besteht auch zuerst -übertreiben gesprochen- den Schuppen bauen, dann komplett verputzen und wieder abreissen ; solange er dies nicht mit nachhaltig auf Gewinn gerichteter Intention tut, kann dies staatlicherseits nicht sanktioniert werden.
Denn gelegentliche Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeiten wollte und will der Gesetzgeber nicht als Schwarzarbeit verfolgen. Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen Beziehung stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten erbracht werden.
Es darf aber kein Direktionsverhältnis entstehen, also eine Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Darunter fallen beispielsweise persönliche Abhängigkeit in Form von Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort oder feste Bezüge.
Ligegen diese Umstände nicht vor, ist bei der Nachbarschaftshilfe selbst ein Dankeschön in Form eines Geschenks oder ein geringes Entgelt unerheblich.
Zu den angefragten Normen, die die Schwarzabeit sanktionieren, aber aus Platzgründen nicht alle hier kopiert im Volltext wiedergegeben werden, hier die vorrangig einschlägigen:
- SchwarzArbG, §§ 8-11, Bußgeld- und Strafatabestände
- § 266a StGB
, Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Straftatbestand
- 370 Abgabenordnung, "Steuerhinterziehung", Straftatbestand
- § 63 SGB II
, Verstoß gegen Auskunfts- Mitwirkungs- und Meldepflichten aus §§ 57
-60 SGB II, Bußgeldvorschrift
- § 404 SGB III
für diverse Verstöße gegen Pflichten und Vorschriften nach SGB III, Bußgeldvorschrift
- Verstöße gegen die jeweilige Gewerbeordnung des einschlägigen Bundeslandes.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt