Sehr geehrte Fragestellerin,
die Rechtslage ist für Sie möglicherweise leider nicht günstig.
Tatsächlich ist es zutreffend, dass aufgrund § 77 Abs. 2 AO
, § 6 Abs. 9 KAG LSA die Beitragspflicht als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. D. h. es spielt keine Rolle, wer Eigentümer ist, denn der jeweilige Eigentümer des Grundstücks haftet für die auf diesem Grundstück ruhenden Abgabenverpflichtungen. Daran ändert auch die notarielle Vereinbarung nichts. Durch eine privatrechtliche Vereinbarung können öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten nicht ausgeschlossen werden, da dies sonst ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter wäre. Die notarielle Vereinbarung bewirkt lediglich, dass Sie im Innenverhältnis einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer haben, den Sie diesem gegenüber geltend machen können.
Duldungsbescheide unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung (BVerwG, Urteil vom 27.11.1986). Ob die Verjährung hinsichtlich der daneben bestehenden Zahlungsverjährung vorliegend wirksam durch Vollstreckungshandlungen unterbochen worden ist und ob der ursprüngliche Beitragsbescheid überhaupt wirksam zugestellt worden ist, lässt sich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.
Nach einem Urteil des VGH Bayern vom 24.02.2005, 23 B 04.1482
, muss die Behörde jedoch alle möglichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den ursprünglichen Beitragsschuldner unternommen haben, bevor sie sich an Sie wenden kann. Ob das der Fall ist, lässt sich anhand Ihrer Angaben bisher nicht feststellen. Nach dem selben Urteil, können Sie als auch alle Einwendungen geltend machen, die der Beitragsschuldner selbst geltend machen könnte. Dies setzt auch voraus, dass der Beitragsbescheid selbst rechtmäßig ergangen ist. Es muss also geprüft werden, ob die zugrundliegende Satzung rechtmäßig ist, ob der Beitragsaufwand rechtmäßig ermittelt wurde und dergleichen. Erfahrungsgemäß sind Abagbenbescheide häufig fehlerhaft, so dass es sich oftmals lohnt, gegen diese vorzugehen. Diesbezüglich würde ich aber empfehlen, einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort aufzusuchen, der den Beitragsbescheid auch inhaltlich prüft. Sie haben bis zum 22.7.2007 Gelegenheit Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, diese Klage muss noch nicht sofort begründet werden und kann auch von Ihnen selbst erhoben werden, so dass Sie auch später anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen könnten.
Sollten Sie sich nicht zur Klage entschließen können und sie die Forderung nicht sofort bezahlen können, ist die Behörde nach § 13 a KAG LSA verpflichtet, die Beträge zu stunden, wenn die Beitreibung eine erhebliche Härte darstellen könnte. Dies hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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