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AVAD - Meldungen - kurze Frage

18. August 2009 12:28 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zu folgendem Sachverhalt eine Frage.

Ich war von Januar bis April 2004 bei einem Versicherungsunternehmen als selbstständiger Vermittler tätig.

Nun hat sich vor 2 Wochen ein Kunde bei diesem Versicheurngsunternehmen beschwert ( August 2009)
Ich habe diesem Kunden eine selbstgefertigte Police ausgehändigt, welche eine höhere Ablaufleistung ausweist.
Ich bin mir sehr wohl bewußt, dass dies ein großer Fehler war, nur ist für mich nun relevant, ob das Versicherungsunternehmen von damals eine Meldung an die AVAD abgeben kann, obwohl ich dort seit April 2004 nicht mehr tätig bin?
Welche Fristen gibt es dort??

Vielen Dank

18. August 2009 | 12:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Eine Meldung dieser Beschwerde bis hin zur AVAD ist aktuell nicht mehr möglich. Das hängt damit zusammen, dass bei der AVAD die Daten des Versicherungsmaklers in Bezug auf ein bestimmtes Versicherungsunternehmen maximal 4 Jahre gespeichert werden.

Es gibt insoweit keine gestezlichen Fristen aber eine faktische Frist von 4 Jahren, die mit der Datenspeicherung bei der AVAD zusammenhängt.

Da Ihre Daten in Bezug auf das alte Unternehmen somit nicht mehr gespeichert werden (eine Löschung erfolgt wie gesagt alle 4 Jahre ab Anlage der Daten) wäre ein Eintrag jetzt nicht mehr möglich.

Hieran ändert auch nichts, dass Sie bei einem neunen Unternehmen arbeiten, da insoweit neune 4 Jahre Speicherungszeit (und damit Möglichkeit zur Eintragung) beginnen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
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kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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