Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
nach § 22 Abs. 1 SGB II
besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass im Rahmen des ALG II die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Soweit Sie also zur Untermiete bei Ihren Eltern wohnen und tatsächlich Miete an diese zahlen, muss diese erstattet werden, soweit sie angemessen ist, unabhängig davon, ob eine eigene Türklingel, ein eigener Briefkasten oder ein eigener Eingang vorhanden ist. Es gibt allerdings eine gesetzliche Vermutung (§ 9 Abs. 5 SGB II
) dahingehend, dass Hilfsbedürftige, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten wohnen, auch Leistungen von diesen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Sie sollten also gegen den in Frage stehenden Bescheid fristgemäß Widerspruch einlegen und Belege dafür beifügen, dass Sie tatsächlich zur Untermiete bei Ihren Eltern wohnen und die Untermiete zahlen (Untermietvertrag, Überweisungsbelege, Kontoauszüge, evtl. zusätzlich noch eine schriftliche Bestätigung Ihrer Eltern, dass Sie keine Leistungen von ihnen erhalten).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort. Ich habe mit meinem Sachbearbeiter schon letzte Woche gesprochen, und der bleib Stur in der Sache. Kann ich jetzt bei Gericht eine einstweilige Verfügung auf Mietzahlung beantragen?
Einen Untermietvertrag mit meinen Eltern habe ich, und die bekommen das Geld am Montasanfang immer in Bar ( gegen Quittung )
Reicht das als Beleg aus ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten schriftlich und unbedingt noch innerhalb der Frist Widerspruch einlegen (Einschreiben m. Rückschein aus Beweisgründen). Der Widerspruch wird nicht von dem Sachbearbeiter entschieden sondern von einer anderen Stelle und Sie erhalten über den Ausgang des Widerspruchsverfahrens einen schriftlichen Bescheid. Sie können auch beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen und mit den Bescheiden der ARGE dann einen Anwalt vor Ort aufsuchen und durch diesen dann fristgemäß Widerspruch einlegen lassen und nach Sichtung der vollständigen Unterlagen auch die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Anordnung abschätzen lassen. Im Rahmen einer Online-Beratung ist das leider nicht möglich. Falls Ihre Eltern Ihnen die Mietzahlung stunden können, würde ich vor einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung aber den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwarten.
Als Beleg für das Untermietverhältnis dürfen die laufenden monatlichen Quittungen und der Untermietvertrag ausreichen, allerdings wäre es besser wenn Sie zusätzlich noch Nachweise hätten, die auch die gesetzliche Vermutung hinsichtlich der Haushaltsgemeinschaft entkräften könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin