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AN-Kündigung Übergabe und Fristberechnung korrekt ?

| 15. März 2015 10:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Winter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin unbefristet angestellt und plane den Arbeitgeber zu wechseln. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers beträgt vertraglich 1 Monat zum Ende des Kalendermonats bei einer Beschäftigungszeit bis zu 1 Jahr und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren sind es 6 Wochen zum Quartalsende.

Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 21.03.2014. Am 20.03.2015 erfahre ich, ob ich bei einem anderen Arbeitgeber eine feste Zusage sowie einen Vertrag erhalte. Wenn ja, würde ich am gleichen Tag die Kündigung bei meinem jetzigen Arbeitgeber persönlich am Vormittag im Büro einreichen. Nach meinem Verständnis wäre am 20.03.2015 eine Kündigung zum 30.04.2015 möglich. Nun habe ich erfahren, dass am 20.03.2015 die Geschäftsleitung, mein Vorgesetzter und Personaler auf Geschäftsreise und somit nicht im Büro sind. Die Sekretärin der Geschäftsleitung wäre anwesend, der ich die Kündigung übergeben würde.

Ich befürchte, dass versucht wird das Beendigungsdatum bzw. den Zugang anzuzweifeln, damit für den Arbeitgeber noch mehr Zeit bleibt Ersatz für mich zu suchen. Es herrscht Bossing, Kollegen sind dadurch krank (Nervenzusammenbruch), sowie Unterbesetzung. Derzeit bin ich der einzige anwesende Mitarbeiter im Team der Abteilung.

Sehe ich es richtig, dass bei Einreichung der Kündigung am 20.03.2015 die Frist mit 1 Monat zum Monatsende noch gilt, da zu diesem Abgabezeitpunkt 1 Jahr Beschäftigungszeit noch nicht überschritten sind, und zum 30.04.2015 ich fristgerecht austrete ?

Dass eine Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist mir bekannt. Ich würde mir von der Sekretärin den Empfang am 20.03.2015 bestätigen lassen. Kann mir der Arbeitgeber hier einen Strick draus drehen ?


Danke im Voraus und freundliche Grüße


A. M.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

„Sehe ich es richtig, dass bei Einreichung der Kündigung am 20.03.2015 die Frist mit 1 Monat zum Monatsende noch gilt, da zu diesem Abgabezeitpunkt 1 Jahr Beschäftigungszeit noch nicht überschritten sind, und zum 30.04.2015 ich fristgerecht austrete?"

Dies ist korrekt. Am 20.03.2015 beträgt Ihr Beschäftigungsverhältnis 1 Jahr. Somit gilt die einmonatige Frist zum Monatsende. Am darauf folgenden Tag betrüge Ihr Beschäftigungsverhältnis 1 Jahr und einen Tag. Der Beschäftigungszeitraum von einem Jahr wäre überschritten und die 6-wöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende würde Geltung erlangen.

„Dass eine Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist mir bekannt. Ich würde mir von der Sekretärin den Empfang am 20.03.2015 bestätigen lassen. Kann mir der Arbeitgeber hier einen Strick draus drehen?"

Soweit die Geschäftsleitung an diesem Tag die Kündigung nicht persönlich in Empfang nehmen kann, könnte Sie versuchen den Zugang zu bestreiten. Die Kündigung geht dem (abwesenden) Empfänger in dem Moment zu, in welchem sie dergestalt in seinen Machtbereich gelangt, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann (§ 130 Abs. 1 BGB ). Wann die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis genommen wird ist dabei nicht relevant. Bei Abgabe der Kündigung bei der Sekretärin, ist sie in den Machtbereich der Geschäftsleitung gelangt, da die Sekretärin grundsätzlich befugt ist, die Post für die Geschäftsleitung in Empfang zu nehmen. Unter normalen Umständen hat die Geschäftsleitung dann die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Ihr Schreiben ist rechtzeitig zugegangen.

Gegebenenfalls könnte die Geschäftsleitung den Inhalt Ihres Schreibens bestreiten. Sie sollten sich also von der Sekretärin den Erhalt der "Kündigung" quittieren lassen und/oder einen Zeugen zu Hilfe nehmen, welcher bestätigen kann, dass Sie (1) eine Kündigungserklärung bestimmten Inhalts verfasst haben und (2) genau diese (unterschriebene) Kündigungserklärung abgegeben haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Winter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. März 2015 | 06:51

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