Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 38 SGB II
wird, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu BEANTRAGEN und ENTGEGENZUNEHMEN.
Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt.
Da Ihre Schwiegertochter zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der elterlichen Wohnung gelebt hat, hat die Mutter Ihrer Schwiegertochter für Ihre Schwiegertochter ebenfalls Leistungen beantragt und entgegengenommen.
Ihre Schwiegertochter lebte mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft.
Die gesetzliche Vermutung des § 38 SGB II
bewirkt lediglich eine Vertretungsbefugnis, d.h. das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bleibt weiterhin Träger der Rechte und Pflichte.
Demnach war Ihre Schwiegertochter zur Mitwirkung gemäß § 60 SGB I
verpflichtet.
Ihre Schwiegertochter bzw. deren Mutter hätte als Bevollmächtigte anzeigen müssen, dass Ihre Schwiegertochter ausgezogen ist.
Adressat von Bewilligungsbescheiden für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist der BEVOLLMÄCHTIGTE.
Rückforderungsbescheide sind allerdings an das betroffene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu richten.
Daher hat Ihre Schwiegertochter den Bescheid erhalten.
Schuldner der Forderung ist nämlich Ihre Schwiegertochter.
Gegenüber der ARGE ist Ihre Schwiegertochter zur Zahlung verpflichtet.
Allerdings kann sie gegebenenfalls die zu Unrecht erhaltene Leistung von Ihrer Mutter zurückfordern.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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