Sehr geehrter Rechtssuchender,
Sie haben auch Anspruch auf ALG II, wenn ALG I Anspruch ausgelaufen ist. Sie müssen lediglich den Antrag hierauf stellen.
Grds haben auch Hauseigentümer Anspruch auf ALG II, wenn sie es selber bewohnen. Nach Wertung der Ämter muss es angemessen sein, dann ist ein Verkauf nicht zuzumuten. Wenn die Wohnfläche nicht grösser als 130 qm ist und das Grundstück nicht grösser als 500 qm (im ländlichen Bereich 800 qm) ist, gilt eine Prüfung der Angemessenheit sogar als entbehrlich. Das bedeutet dass das Haus bei der Vermögensprüfung keinerlei Rolle spielt. Sie müssen trotzdem natürlich Angaben über das Haus beim Antragsbogen machen.
Schulden beim Bruder und bei der Bank werden leider einem ALG II nicht begünstigend angerechnet, deshalb der Tip, vor der ALG II Beantragung immer Schulden bezahlen um damit das eigene anrechenbare Vermögen zu verkleinern.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Sehr geehrter Herr RA Glatzel,
leider wohne ich NICHT selbst in dem betreffenden Haus,
was ich in der vorletzten Zeile schrieb (Das Haus ist nicht "selbst genutztes Wohneigentum"). Damit wird das Problem erst ein solches.
Mit freundlichen Grüßen,
wundi2
In diesem Fall wird Ihnen Ihr Eigentumsanteil als Vermögen angerechnet. Grds haben Alleinstehende aber einen Grundfreibetrag von mindestens 4100 € Wer über 21 Jahre alt ist,darf mindestens 200 € Vermögen pro Lebensjahr sein eigen nennen.
Das heisst zB, dass wenn sie 40 Jahre alt sind, dürfen Sie 8.000 € Vermögen anrechungsfrei Ihr eigen nennen. Das bedeutet, dass das Arbeitsamt Ihnen dieses Vermögen bei der Berechnung von ALG II nich anrechnen darf oder Sie Ihr Vermögen nur bis zu dieser Grenze verbrauchen müssen, bis sie Anspruch auf ALG II haben.
Menschen die vor 1948 geboren worden sind, haben sogar eine Freigrenze von 520 € pro Lebensjahr.
Weiterhin sind aber auch sogenannte Riestersparverträge oder Rürup Rentenverträge geschützt. Des Weiteren dürfen Sie aber auch ein Auto bis zu einem Wert von 5.000 € haben.
Jedes Kind darf Ersparnisse von bis zu 4850 € haben.
Weiterhin dürfen zusätzlich noch private Altersicherungen von bis zu 200 € pro Lebenjahr gebildet werden. Das gilt aber nur für Alterssicherungen, die nicht vor dem Rentenalter verwendet werden dürfen, also Finger weg von privaten Lebensversicherungen, da diese schon vor der Rente verwertet werden dürfen.
Um noch mal auf Ihre Frage zurückzukommen. Wenn der Wert Ihres Eigentumsanteils über der Freigrenze liegen sollte und Sie keine Anrechnung wollen, dann sollten Sie auf Teufel komm raus in das Haus einziehen. Allerdings dürfen Sie dann mit Ihrem Bruder wiederum keine sog Haushaltsgemeinschaft bilden, weil Ihnen dann das Arbeitsamt wiederum das Einkommen des Bruders anrechnet. Eine Haushaltsgemeinschaft wird allerdngs dann nicht angenommen, wenn Sie und Ihr Bruder in verschiedenen Wohnungen leben.
Insgesamt ist das Leben seit der Reform ziemlich Harz geworden :-(
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt