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ALG II kurz vor 25 im Elternhaus

1. August 2008 20:44 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

mein Sohn (24) hat seine Erst-Berufsausbildung ( 2. Versuch ) nächsten Monat beendet. Sollte er arbeitslos sein, ist es ihm dann möglich 2 Monate vor Vollendung seines 25. Lj.
ALG II zu beziehen ?
( auch wegen der Zahlungskontinuietät der Krankenversicherungsbeiträge )
Er wohnt weiterhin im elterlichen Eigenheim. Welche Begründungen müssten bei einer Beantragung aufgeführt werden ?

MfG

2. August 2008 | 08:58

Antwort

von


(115)
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Zunächst sollte Ihr Sohn umgehend einen Antrag auf Leistungen bei der Agentur für Arbeit stellen, weil die Bearbeitung in der Regel länger als einen Monat in Anspruch nimmt, er hierzu aber auch gesetzlich verpflichtet ist, siehe § 37b SGB III . Die Pflicht zu so frühzeitiger Meldung entfällt allerdings, wenn Ihr Sohn in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis war – in eigenem Interesse sollte die Meldung aber schnell erfolgen.

Ihr Sohn hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALGI) wenn er
- arbeitslos ist
- sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat
- die Anwartschaftszeit verstrichen ist
Die Anwartschaft besteht, wenn Ihr Sohn mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis war, vereinfacht gesagt, wenn ihm von seinem Ausbildungslohn auch ein Anteil für die Arbeitslosenversicherung abgezogen wurde. Dies ist in der Regel bei Ausbildungsverhältnissen der Fall.

Ist das Arbeitslosengeld gering, weil auch das Ausbildungssalär gering war, besteht die Möglichkeit darüberhinaus einen Antrag auf Leistungen nach SGBII (Arbeitslosengeld II) zu stellen. Diesen stellt Ihr Sohn beim zuständigen Jobcenter. Informationen dürfte er aber auch schon bei der Agentur für Arbeit im Rahmen des ALGI Antrages erhalten.

Die Vollendung des 25. Lebensjahres hat erst einmal für das Bestehen eines Anspruches keine Auswirkungen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass ihr Sohn bei Ihnen wohnt.
Wichtig ist aber, Ihr Sohn zählt solange er zu Hause wohnt, zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Das heißt es erfolgt eine Gesamtbetrachtung der Einkommensverhältnisse aller Beteiligter der Bedarfsgemeinschaft.
Übrigens kann der Anspruch auf ALG II nicht kurzfristig durch einen Auszug aus elterlichen Wohnung herbeigeführt werden.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mirko Ziegler
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de


Rechtsanwalt Mirko Ziegler

Rückfrage vom Fragesteller 2. August 2008 | 11:18

Sehr geehrter Herr RA Ziegler,

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Mein Sohn hat keinen Anspruch auf ALG I, da er in keinem Versicherungspflichtverhältnis steht.
Meine Frage etwas präziser formuliert.
Ist der Bezug von ALG II für ihn 2 Monate vor Vollendung seines 25. Lj. möglich ohne die Einkommensverhältnisse aller Beteiligten offen legen zu müssen ?
Ab dem 25. Geburtstag bedarf es diesen Nachweises meines Wissens nicht mehr
und lt. BGB sind die Eltern nicht mehr gesteigert unterhaltspflichtig, wenn das Kind über 21 Jahre ist
und seine Erstausbildung beendet hat.
Vielen Dank

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2008 | 05:59

.

Ergänzung vom Anwalt 2. August 2008 | 11:58

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ein Bezug von ALGII dürfte ohne Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen sein. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II .

Mit freundlichen Grüssen

Mirko Ziegler


§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

1.
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

ANTWORT VON

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