Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Was sollen wir nun machen?"
Bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen sind grundsätzlich diejenigen Kosten vom Jobcenter zu übernehmen soweit diese Kosten tatsächlich entstanden und angemessen sind.
Denn "Aufwendungen für Einzugsrenovierung sind Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22
I SGB II. Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch die Angemessenheit, zu übernehmen sind" ( BSG · Urteil vom 16. Dezember 2008 · Az. B 4 AS 49/07 R
).
Dass die Einzugskosten nicht im Mietvertrag erfasst worden sind, ist zwar hier an sich hinderlich.
Allerdings sind Ihnen die Kosten ja auch schon vor Unterzeichnung des Mietvertrages entstanden und beide Vertragsparteien waren sich einig, dass dies so seien sollten, sodas der Mietvertrag daran an sich nachträglich nichts mehr ändern kann, weil die Frage der Renovierungskosten bei Einzug faktisch erledigt war.
Sie werden also gegen die Ablehnung des Jobcenters erneut vor das Sozialgericht ziehen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Ein ergänzender Sachverhalt wäre, dass im Übergabeprotokoll der Wohnung vermerkt ist, dass die Wohnung unrenoviert war und wir sie auf eigene Kosten durch die genannten Gründe vor der Übergabe der Wohnung renoviert haben. Ändert sich an dem Sachverhalt somit etwas?
Ich weiß nicht ob es noch mit dazu gehört und ich noch Fragen darf. Das Jobcenter vergeigert ebenfalls die Auszahlung, da wir nicht genug nach einer Wohnung gesucht hätten. Haben aber über 3 dutzend Onlineseiten genannt und mit Screenshots belegt das es keine Wohnung gibt. Sie meinen jedoch, wir hätten noch bei Genossenschaften nachfragen können.
Nachfrage 1:
"Ändert sich an dem Sachverhalt somit etwas?"
Ja und zwar zu Ihren Gunsten, denn damit ist können Sie belegen, dass Ihnen eine unrenovierte Wohnung übergeben wurde, die von Ihnen renoviert werden sollte.
In Verbindung mit der o.g. Argumentation bezüglich des Zeitpunktes des Mietvertrages sollte hier an sich kein Gerichtsverfahren notwendig sein.
Nachfrage 2:
"vergeigert ebenfalls die Auszahlung, da wir nicht genug nach einer Wohnung gesucht hätten"
Gehört eigentlich nicht mehr mit dazu, wenn es sich nicht auf die Renovierungskosten bezieht.
Wenn doch, ist die Aussage des Jobcenters aber nach Ihrer Schilderung zurückzuweisen.
Denn solange die jetzige Wohnung bezüglich der Miete angemessen ist, hat es das Jobcenter wenig zu interessieren über welche Kanäle Sie an die Wohnung kommen.
Insbesondere auch nicht, da Sie zu einem konkreten Zweck umgezogen sind ( Pflege des Vaters) und schon allein aus diesem Grund die Zahl der verfügbaren Wohnungen eingeschränkt war.
Wenn sich das Jobcenter allerdings weiter stur stellt, dann nehmen Sie ihre Rechte natürlich vor dem Sozialgericht wahr.