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ALG 1 - Vermittlungsgutschein sowie Erreichbarkeit

14. Mai 2021 12:09 |
Preis: 38,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tim Schulz

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich bin seit kurzem Bezieher von ALG 1. In dem Zusammenhang würde ich gerne die folgenden Fragen geklärt wissen:

1. Bin ich ohne Eingliederungsvereinbarung oder entsprechenden Bescheid dazu verpflichtet, einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einzulösen?

2. Bin ich dazu verpflichtet, per Telefon, E-Mail oder (Vermittlungs-) Postfach (Login-Bereich der Arbeitsagentur) erreichbar zu sein und mich über diese Wege zurückzumelden?

Ich bedanke mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen!

Einsatz editiert am 15.05.2021 13:59:47

Sehr geehrter Fragesteller,

es besteht rechtlich keine Verpflichtung, einen Vermittlungsgutschein einzulösen. Einige interessante Informationen zum Vermittlungsgutschen können Sie hier nachlesen:

https://job-agentur-cb.de/rechtliche-grundlagen-zum-aktivierungs-und-vermittlungsgutschein/

Sie sind nicht verpflichtet, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer bei der Arbeitsagentur anzugeben.

Beides kann je nach Einzelfall jedoch hilfreich sein, schneller wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Vergessen Sie nicht, meinen Ratschlag zu bewerten.

Mit freundlichen Grüßen


Tim Schulz
Rechtsanwalt

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