Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Meldung der Bonifikation: Beim Bezug des ALG I besteht keine Pflicht, die Einmalzahlungen aus dem vorherigem Arbeitsverhältnis anzumelden. Es ist jedoch ratsam, dies zu tun, weil dies Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld haben kann.
In der Regel wird das ALG I auf Basis Ihres vorherigen Einkommens berechnet. Der ALG I-Betrag könnte sich daher erhöhen, falls Sie während des beendeten Arbeitsverhältnisses höheres Einkommen hatten. Bonifikation gehört zum Arbeitsentgelt und somit zum Bemessungsentgelt für die ALGI-Berechnung, es sei denn sie unternehmenserfolgsbezogen ist und nicht als Teil des Arbeitsentgelts ausgezahlt wurde. Da das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2024 beendet wurde und die Auszahlung der Bonifikation im Februar erfolgte, ist diese noch dem Jahr 2024 zuzurechnen.
2. Sozialversicherungsbeiträge: In der Regel müssen auf Bonifikationen, die als Teil des Arbeitsentgelts gezahlt werden, auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Die Beiträge werden jedoch von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wird bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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Rechtsanwältin Olga Peschta
Sehr geehrte Frau Peschta,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Da ich im Jahr 2024 über der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe, bekomme ich schon die höchste Stufe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Eine Nachmeldung der Auszahlung der Bonifikation würde aus diesem Grund also keinen Sinn machen.
Wenn man nun diese Auszahlung der Bonifikation dem Jahr 2024 zu rechnen kann, sollten dafür auch keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da ich die Höchstbeiträge schon bezahlt habe.
Somit muss die Auszahlung der Bonifikation im Februar 2025 nur versteuert werden und hat keine Auswirkungen auf die Auszahlung und Höhe meines Arbeitslosengeldes. Arbeitslosengeld beziehe ich ab 1.1.2025 und der Arbeitsvertrag endete am 31.12.2024.
Habe ich das richtig verstanden?
Vielen Dank und viele Grüsse
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Das haben Sie richtig verstanden.
Sie können hierzu noch unter: https://www.haufe.de/personal/entgelt/sozialversicherung-beitraege-fuer-entgelt-nach-beschaeftigungsende_78_364164.html nachlesen.
Mit besten Grüßen
Olga Peschta
Rechtsanwältin