Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

AGG wer ist bitte zuständig ?

| 3. Oktober 2006 11:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

Eine Mitarbeiterin angestellt beim AuftragGeber und –Nehmer (gleiche Etage ect.) richtet sich an die eingerichtete Beschwerdestelle des Auftraggebers, weil ein Arbeitneehmer des AuftragNehmers sich angeblich "falsch" verhalten hat.

Nach meiner Auffassung hat sich die Mitarbeiterin nur an die AGG-Beschwerdestelle zu wenden, welche auch für den Missetäter zuständig ist=Auftragnehmer.
Oder der AG muss sich an den AN (s.o.)wenden.


Nachfrage wird sein:
Wer ist haftbar für "missetaten" in einer anderen Firma?

Vielen Dank
mit freundlichen Grüßen
der Oxtorner

3. Oktober 2006 | 12:08

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),



sofern die Beschwerdestelle beim Auftragnehmer eingerichtet ist, hat die Mitarbeiterin sich dahin zu wenden.

Denn auch "Missetaten" eines Dritten, der nicht im direkten Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber der Mitarbeiterin steht, werden und sollten von der Beschwerdestelle behandelt werden.


Die Beschwerdestelle prüft den Fall und legt das Ergebnis der Prüfung mit einer EMPFEHLUNG dem Arbeitgeber des "Störers" (hier Auftragnehmer) vor; nur dieser Arbeitgeber kann dann aber arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den "Störer" veranlassen (also nicht die Beschwerdestelle).



ABER auch der eigene Arbeitgeber der Mitarbeiterin kann nun nicht einfach auf die Beschwerdestelle des Auftragnehmers verweisen.

Dieses ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht, die der eigene Arbeitgeber auch gegenüber der Mitarbeiterin hat. Hieraus ist auch dieser Arbeitgeber zum Handeln verpflichtet (wobei in der Realität der AG sicherlich die Interessen der Auftraggebers zu den Beeinträchtigungen der Mitarbeiterin in Relation setzen wird).

Sofern auch beim Auftraggeber (Arbeitgeber) die Beschwerdestelle eingerichtet ist; kann die Mitarbeiterin sich auch dahin wenden.


Die Mitarbeiterin kann sich daher sowohl

-an die Beschwerdestelle des Auftragnehmers UND
-an den eigenen Arbeitgeber (Beschwerdestelle UND Fürsorgepflicht)

wenden.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Danke,für diese umfangreiche und präzise Ausführung!

Beste Grüße nach Oldenburg
aus Belgien
der Oxtorner

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Danke,für diese umfangreiche und präzise Ausführung!

Beste Grüße nach Oldenburg
aus Belgien
der Oxtorner


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht