Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Darlegungs- und Beweislast, dass mehrfache Erkrankungen als Folgeerkrankung anzusehen sind, hat der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat idR. keine Auskunftspflicht, ist aber verpflichetet insofern mitzuwirken, dass er Arzt oder Krankenkasse im Streitfall von der Schweigepflicht befreit.
Durch Ihre Falschangabe gegenüber dem Arbeitgeber hat sich die Beweislast aber m.E. nun insofern verlagert, dass der Arbeitgeber die Rechtslage entsprechend Ihrer Aussage bewerten durfte. Der Umstand, dass es sich tatsächlich um eine neue Erkrankung handelt, ist dann von Ihnen zu belegen.
Verwirkt oder verfallen ist die Entgeltfortzahlung durch die Falschangabe m.E. nicht; insbesondere die Auzählung in § 7
Entgeltfortzahlungsgesetz ist abschließend. Die Falschangabe hätte im laufenden Arbeitsverhältnis Konsequenzen haben können, z.B. eine Abmahnung und ggf. auch eine Kündigung. Jetzt drohen ggf. Schadensersatzansprüche für aufgrund der Falschangabe entstehenden Mehraufwand.
Geklagt werden kann zumeist am zuständigen Arbeitsgericht des Arbeitsplatzes, ansonsten am Sitz des Arbeitgebers. Einzelheiten sollten ggf. näher geprüft werden, um den Aufwand für Sie gering zu halten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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