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AG Vorstand

4. April 2011 22:04 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


14:11

Ich bin Aufsichtsrat und Aktionär einer AG und möchte/kann einen Vorstandsanstellungsvertrag zum 1.1.2013 unterschreiben( AR-Mandat abgeben ).

Ist dies möglich ?
1. Zeitlich soweit im Voraus ?
2. Trennung der Organe AR und Vorstand ?

Danke

4. April 2011 | 22:47

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1. Ist dies möglich ?

Grundsätzlich stellt der Aufsichtsrat das Kontrollorgan des Vorstandes dar. Dieses hat nach dem gesetzlichen Leitbild die Folge, dass eine Person nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates und zugleich Mitglied des Vorstandes sein darf, vgl. § 105 AktG .

Das Gesetz spricht davon, dass ein Vostandsmitglied nicht ZUGLEICH Aufsichtsratsmitglied sein kann (und umgekehrt).

Hieraus ergibt sich der Umkehrschluss, dass auch ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied grundsätzlich Vorstandsmitleid werden kann, sofern alle Verbindungen zum Vorstand gekappt sind.


§ 105 AktG

Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft sein.
(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt. Während ihrer Amtszeit als Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern können die Aufsichtsratsmitglieder keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt für sie nicht.


2. Zeitlich soweit im Voraus ?

Das Aussichtsratsmandat muss erst vollständig abgewickelt werden, dann steht einer Anstellung im Vorstand grundsätzlich nichts entgegen.

3. Trennung der Organe AR und Vorstand ?


Wie bereits ausgeführt sieht § 105 AktG eine strenge Trennung vor. Es muss also eine Tätigkeit erst vollständig abgewickelt werden kann, bevor die andere Tätigkeit gestartet werden kann.

Damit dieses gewährleistet ist, sollten Sie sich bei Ihrem Vorhaben von einem im Gesellschafterrecht erfahrenen Kollegen vor Ort unterstützen lassen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244





Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. April 2011 | 21:09

Sehr geehrter Anwalt,

leider haben sie meine Anfrage nur sehr allgemein beantwortet. Das Aktiengesetz hatte ich natürlich vorher studiert.

Nochmals konkret :
Ich bin AR-Mitglied bis 12/2012 und soll am 1.1.2013 Vorstand werden
Kann ich heute als AR-Mitglied einen Vorstandsanstellungsvertrag mit Beginn 1.1.2013 unterschreiben, wenn ich natürlich vorher ( im Dezember 2012) meinen AR-Sitz aufgebe, abwickle ?

Mfg.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2011 | 14:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für ihre Nachfrage.

Bitte entschuldigen Sie auch meine leichte Verzögerung bei der Beantwortung.

Gestern war ich den ganzen Tag auf einem Seminar in Bremen und nicht im Büro, so dass sich leider erst jetzt auf die Angelegenheit zurückkommen kann.

Dass Ihre Anfrage von mir lediglich allgemein beantwortet werden konnte liegt vor allem daran, dass dieses Forum in erster Linie der Erstberatung dient, also insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen und die erste rechtliche Tendenz aufzeigen soll.

Dennoch möchte ich versuchen soweit es mir anhand der mir vorliegenden Informationen möglich ist, meine Antwort noch etwas weiter zu konkretisieren.

Von der großen Koalition vurde im Jahr 2006/2007 ein generelles Verbot des Wechsels eines Aufsichtsratsmitgliedes in den Vorstand (und umgekehrt) diskutiert.

Ein konkretes Gesetz hierzu gibt es bislang nicht.


In der Rechtsprechung und insbesondere der wissenschaftlichen Literatur wird diese Frage kontrovers diskutiert.

Es werden grundlegend beide Meinungen vertreten, also einerseits das es möglich ist, andererseits, dass es nicht möglich ist.

Ich hatte Ihnen bereits oben kurz die Meinung dargestellt, die einen Wechsel befürwortet beziehungsweise billigt.

Nach dieser Auffassung ist das aber zwingende Voraussetzung, dass ausnahmslos alle Verbindungen zwischen dem betreffenden Mitglied (also ihnen) und dem vorherigen Organ (hier also der Aufsichtsrat) beendet sind.

Hierbei ist zum Beispiel auch von Bedeutung, dass das betreffende Mitglied im Aufsichtsrat keine Entscheidungen mitgetragen haben darf, die sich nachher auf die konkrete Vorstandsposition dieses betreffenden Mitgliedes (also sie) auswirken beziehungsweise Nachwirkungen haben.

In der Praxis wird daher ein Wechsel von heute auf morgen voraussichtlich so gut wie ausgeschlossen sein.

Nachfolgen kann dieses aber wie gesagt im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend geklärt werden, so dass ich Ihnen dringend anraten möchte einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen.

Aufgrund des Umstandes, dass die von Ihnen aufgeworfene Frage vom Gesetz nicht geregelt ist (bislang) und in der juristischen Lehre hoch umstritten ist und es zudem auch noch keine höchstrichterliche gefestigte Rechtsprechung hierzu gibt ( zum Beispiel vom BGH), besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Ein Gericht könnte also im Streitfall sich durchaus der Gegenmeinung anschließen und vertreten, dass dieser Wechsel unwirksam beziehungsweise unzulässig ist. Hier kommt es natürlich immer wieder auch auf die Argumentation an. Wie bereits ausgeführt werden aber beide Positionen vertreten, womit auch die entsprechende Rechtsunsicherheit einhergeht.





Ich hoffe meine Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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Fax.0471/140244

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