Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Im Internet wird darauf hingewiesen dass Hochschulabsolventen deutsche Sprachkenntnisse nicht nachweisen müssen. Ist das richtig?
Auch ausländische Hochschulabsolventen müssen deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen haben. Allerdings werden bei ausländischen Studenten die Sprachkenntnisse in der Regel nicht von der Ausländerbehörde überprüft, sondern durch die Hochschulen bei der Zulassungsentscheidung.
Um ein Studium in Deutschland aufnehmen zu können, müssen ausländische Studenten die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
Diese Sprachkenntnisse können auch im Rahmen von studienvorbereitenden Maßnahmen erworben werden, so dass ein ausländischer Student eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann, ohne Prüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse durch die Ausländerbehörde.
2. Reicht eine Bescheinigung der Sprachenschule, dass er 2 Monate lang 4 Std. täglich an Sprachkursen teilgenommen hat, oder wie muss diese Bescheinigung aussehen?
Gemäß den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz dürfen die Ausländerbehörden Sprachnachweise anerkennen, die in Deutschland ausgestellt wurden, wenn sie auf eine standardisierte Sprachprüfung beruhen.
Dagegen werden Sprachnachweise nicht anerkannt, wenn sie lediglich Lernzielkontrollen beinhalten, die nicht auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen.
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Insoweit reicht es nicht, wenn Ihr Ehemann eine Teilnahmebescheinigung der Sprachschule vorlegt, ohne eine entsprechende Prüfung abgelegt zu haben.
3. Da Ihr Ehemann allerdings ein Bachelor-Abschluss hat, könnte bei ihm eine Ausnahme vom Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr.3 AufenthG
vorliegen.
Danach könnte bei Ihrem Ehemann aufgrund des Hochschulabschlusses ein erkennbar geringer Integrationsbedarf bestehen.
Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist anzunehmen bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss besitzen und wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird. Dabei muss der Lebensunterhalt Ihre Ehegatten von ihm selbst bzw. durch Sie als Ehefrau ohne staatliche Hilfe bestritten werden können.
Sollte Ihr Ehemann die Prüfung nicht bestehen, rate daher, nochmals die Ausländerbehörde zu kontaktieren und auf die genannte Ausnahmeregelung vom erforderlichen Sprachnachweis hinzuweisen. Dies sollte das Ziel haben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
zu bekommen, ohne die Sprachkenntnisse nachweisen zu müssen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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