Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Fall ist - wie Sie schon vermutet haben - § 31 AufenthG
einschlägig. Danach haben Sie einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr. Nach Ihrem Vortrag sind bei Ihnen alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Verlängerung gegeben, besonders 2 jähriges Bestehen der Lebensgemeinschaft in Deutschland (bei Ihnen seit September 2006 bis April 2009), sowie Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für diese Zeit (bei Ihnen noch gültig bis April 2010). Auch das das Aufenthaltsrecht Ihres Mannes war nicht von vorn herein begrenzt und wurde immer wieder verlängert, so dass Sie im Falle des Weiterbestehens Ihrer Ehe ein verfestigtes Aufenthaltsrecht erlangt hätten. Weiter müssten Sie die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG
(abgesehen vom gesicherten Unterhalt) erfüllen. So müssen Sie einen gültigen Pass besitzen und es darf bei Ihnen kein Ausweisungsgrund wie z.B. erhebliche Vorstrafen vorliegen. Da Sie nicht im Sachverhalt erwähnt haben gehe ich hier davon aus, dass Sie den gültigen Pass besitzen und dass bei Ihnen auch kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Ob Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen müssen, hängt davon ab, ob die Verselbständigung Ihres Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG
kraft Gesetzes eintritt oder nicht. Dafür spricht der Wortlaut des § 31 Abs 1, S.1 ( “ wird im falle der Aufhebung... als eigenständiges... verlängert). Damit bedarf die Verlängerung keines Antrags bei der AUB. In der Regel wird aber die Ausländerbehörde Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis nachträglich kürzen bzw. kürzer befristen und es schadet um sicher zu gehen nicht einen Antrag auf Verlängerung für ein Jahr nach § 32 AufenthG
zu stellen.
Nach diesem einem Jahr steht die weitere Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde. Sie richtet sich nach allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG
, besonders von der selbständigen Sicherung des Lebensunterhalts. Bei Ihnen ist aber nach Ihrem Vortrag zu erwarten, dass Sie auch nach diesem einem Jahr die Aufenthaltserlaubnis weiter verlängert bekommen bis die Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems bieten kann. Für eine umfassende Begutachtung der Sachlage müsste ein Mandat erteilt werden.
Ich wünsche Ihnen viel Glück, frohe Ostern und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 12.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Abs II, letzter Satz meiner Antwort soll natürlich heißen "Antrag auf Verlängerung für ein Jahr nach § 31 AufenthG
zu stellen" und nicht nach § 32 wie es steht.
Und von Ihnen angesprochene Zweckwechsel schadet nicht, da gerade dieser Zweckwechsel in § 31 AufenthG
gesetzlich vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen.
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-