Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

5/6-Regelung bei mehreren Gewerben

| 11. März 2025 11:34 |
Preis: 55,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

kurz zu meinem Fall:

Ich habe drei verschiedene Gewerbe, die auch alle eine separate Steuernummer haben.

Gewerbe 1: Einzelgewerbe, gebundene Versicherungsvertreterin gem. § 34 d Abs. 7 GewO, ein Auftraggeber
Gewerbe 2: GbR, Lektorat, viele verschiedene Auftraggeber
Gewerbe 3: Gesellschafter-Geschäftsführerin einer UG, Finanzberatung, viele verschiedene Auftraggeber

Meine Frage lautet: Bin ich für Gewerbe 1 rentenversicherungspflichtig oder kann ich das über die 5/6-Regelung durch die anderen beiden Gewerbe umgehen?

Beste Grüße

11. März 2025 | 12:44

Antwort

von


(718)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der Verzögerung bei einem persönlichen Termin wird sich meine Stellungnahme leider verzögern und erst im Laufe des Nachmittags erfolgen. Diesbezüglich bitte ich höflichst um Entschuldigung.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Ergänzung vom Anwalt 11. März 2025 | 17:00

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht in Ihrem Fall sind die gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB VI) maßgeblich.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Diese Regelung trifft auf Ihr Gewerbe 1 zu, da Sie als gebundene Versicherungsvertreterin nur einen Auftraggeber haben und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Die 5/6-Regelung, die besagt, dass eine Person nicht rentenversicherungspflichtig ist, wenn sie weniger als 5/6 ihrer gesamten Einkünfte aus einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Diese Regelung bezieht sich auf die Zusammenrechnung von Einkünften aus verschiedenen Tätigkeiten, um die Versicherungspflicht zu bestimmen. Da Ihre anderen beiden Gewerbe (Gewerbe 2 und Gewerbe 3) nicht unter die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fallen, können sie nicht zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht für Gewerbe 1 herangezogen werden.

Zusammengefasst: Für Ihr Gewerbe 1 als gebundene Versicherungsvertreterin sind Sie rentenversicherungspflichtig, da Sie nur einen Auftraggeber haben und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die 5/6-Regelung kann in diesem Fall nicht zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht angewendet werden.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 11. März 2025 | 20:53

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Frage klar und verständlich beantwortet, vielen Dank

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sebastian Braun »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. März 2025
5/5,0

Frage klar und verständlich beantwortet, vielen Dank


ANTWORT VON

(718)

Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Erbrecht