Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der Verzögerung bei einem persönlichen Termin wird sich meine Stellungnahme leider verzögern und erst im Laufe des Nachmittags erfolgen. Diesbezüglich bitte ich höflichst um Entschuldigung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht in Ihrem Fall sind die gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB VI) maßgeblich.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Diese Regelung trifft auf Ihr Gewerbe 1 zu, da Sie als gebundene Versicherungsvertreterin nur einen Auftraggeber haben und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die 5/6-Regelung, die besagt, dass eine Person nicht rentenversicherungspflichtig ist, wenn sie weniger als 5/6 ihrer gesamten Einkünfte aus einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Diese Regelung bezieht sich auf die Zusammenrechnung von Einkünften aus verschiedenen Tätigkeiten, um die Versicherungspflicht zu bestimmen. Da Ihre anderen beiden Gewerbe (Gewerbe 2 und Gewerbe 3) nicht unter die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fallen, können sie nicht zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht für Gewerbe 1 herangezogen werden.
Zusammengefasst: Für Ihr Gewerbe 1 als gebundene Versicherungsvertreterin sind Sie rentenversicherungspflichtig, da Sie nur einen Auftraggeber haben und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die 5/6-Regelung kann in diesem Fall nicht zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht angewendet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt