Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Solange Sie den Mieter über die eingezogene Wand informieren, ist das mietrechtlich kein Problem.
Jedoch sollten Sie Hausverwaltung und Bauamt informieren, da es eine bauliche Veränderung darstellt und die Statik des Hauses verändert. Insbesondere kann es zu einer Belastung des Bodens führen, der dieser eventuell nicht mehr gewachsen ist. Für mögliche Mieter ist das aber erst dann relevant, wenn der Boden Risse zeigt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
vom Bauamt habe ich folgende Antwort auf meine Frage, ob ich es dem Bauamt melden muss, erhalten:
Das Einziehen einer Trockenbauwand in einer Wohnung ist baurechtlich verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a der Bayerischen Bauordnung), wenn sich hierdurch die Nutzung der Wohnung (zu Wohnzwecken) nicht ändert. Wie die Wohnung ausgeschrieben wird (3- oder 4-Zimmer-Wohnung) ist baurechtlich irrelevant.
Und vom Notar: Hinsichtlich der zivilrechtlichen Seite müßte man zunächst die bisherige Teilungserklärung (TE) checken, ob entsprechende Regelungen enthalten sind für den einzelnen Eigentümer (Recht auf Unterteilung). Gegebenenfalls braucht man dann einen von allen Eigentümern unterschriebenen Nachtrag zur TE.
In meinen Unterlagen zur Teilungserklärung steht nun: Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer beliebig zu unterteilen und neu aufzuteilen.
Würden Sie mit diesen Aussagen sagen, dass ich auf meine an Sie gestellte Frage auf der rechtlich sicheren Seite bin, die Wohnung als 4 Zimmer Wohnung zu beweben und zu vermieten?
Vielen Dank für Ihr Antwort und viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind damit rechtlich durchaus auf der sicheren Seite.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt