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3 Zimmer Eigentumswohnung wird zu einer 4 Zimmerwohnung umgebaut

| 12. Juli 2015 18:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


22:40

Hallo,

vor 2 Jahren habe ich meine 3 Zimmer Eigentumswohnung umgebaut zu einer 4 Zimmer Wohnung. Es wurde in dem sehr großen Wohnzimmer eine Zwischenwand eingezogen, mit Verlegnung der Elektrizität. Also ein vollständiges zusätzliches, wenn auch kleines Zimmer. Da es für den Eigenbedarf war, weiß die Hausverwaltung davon nichts.

Nun meine Frage, wenn ich die Wohnung irgendwann vermieten möchte, kann ich sie als 4 Zimmerwohnung vermieten? Gibt es irgendwelche rechtlichen Auflagen, Bauamt, Notar oder Hausverwaltung? Ich möchte ganz sicher gehen, dass es rechtlich abgesichert ist, nicht dass ein zukünftiger Mieter irgendwann Probleme macht.

Welche Wege müsste ich einleiten, damit es rechtlich korrekt ist?

Mit freundlchen Grüßen

12. Juli 2015 | 19:19

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Solange Sie den Mieter über die eingezogene Wand informieren, ist das mietrechtlich kein Problem.

Jedoch sollten Sie Hausverwaltung und Bauamt informieren, da es eine bauliche Veränderung darstellt und die Statik des Hauses verändert. Insbesondere kann es zu einer Belastung des Bodens führen, der dieser eventuell nicht mehr gewachsen ist. Für mögliche Mieter ist das aber erst dann relevant, wenn der Boden Risse zeigt.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Juli 2015 | 21:10

Sehr geehrter Herr Weber,

vom Bauamt habe ich folgende Antwort auf meine Frage, ob ich es dem Bauamt melden muss, erhalten:
Das Einziehen einer Trockenbauwand in einer Wohnung ist baurechtlich verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a der Bayerischen Bauordnung), wenn sich hierdurch die Nutzung der Wohnung (zu Wohnzwecken) nicht ändert. Wie die Wohnung ausgeschrieben wird (3- oder 4-Zimmer-Wohnung) ist baurechtlich irrelevant.

Und vom Notar: Hinsichtlich der zivilrechtlichen Seite müßte man zunächst die bisherige Teilungserklärung (TE) checken, ob entsprechende Regelungen enthalten sind für den einzelnen Eigentümer (Recht auf Unterteilung). Gegebenenfalls braucht man dann einen von allen Eigentümern unterschriebenen Nachtrag zur TE.
In meinen Unterlagen zur Teilungserklärung steht nun: Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer beliebig zu unterteilen und neu aufzuteilen.

Würden Sie mit diesen Aussagen sagen, dass ich auf meine an Sie gestellte Frage auf der rechtlich sicheren Seite bin, die Wohnung als 4 Zimmer Wohnung zu beweben und zu vermieten?
Vielen Dank für Ihr Antwort und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juli 2015 | 22:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sind damit rechtlich durchaus auf der sicheren Seite.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. Juli 2015 | 16:20

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Ich habe eine klare und freundliche Auskunft von dem Herrn Rechtsanwalt Weber erhalten. Bin sehr zufrieden!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Juli 2015
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