Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Mit dem bei Ihnen festgestellten Alkoholgehalt von 1,38 Promille liegen Sie über der Grenze von 1,1 Promille und damit im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Sie nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat begangen haben, hier § 316 StGB
(Strafgesetzbuch): Trunkenheit im Verkehr. Dieses Delikt wird mit bis zu einem Jahr Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.
Hinzu kommt bei einer Verurteilung wegen § 316 StGB
, dass nach § 69 StGB
die verurteilte Person in der Regel als zum Führen von KFZ ungeeignet anzusehen ist. Das heisst, Sie müssten darlegen, dass die Tat Ausnahmecharakter hatte, wobei aber sehr hohe Anforderungen an diesen Ausnahmecharakter gestellt werden. Da Ihnen, wie Sie schreiben, vor einiger Zeit schon einmal der Führerschein entzogen wurde, wird es jedoch sehr schwierig sein, einen eventuellen Ausnahmecharakter überzeugend darzustellen.
Nach § 69 Absatz 3 StGB
ist der Führerschein einzuziehen, die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils.
Die Dauer der Sperre kann von 6 Monaten bis fünf Jahren reichen. Hinzuweisen ist hier, dass, wenn gegen den Täter innerhalb der letzten drei Jahre bereits eine Sperre verhängt wurde, die neue Sperre mindestens ein Jahr dauert.
Die festgesetzte Sperre kann vom Gericht vorzeitig aufgehoben werden, wenn es Grund zur Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr geeignet ist.
Meines Erachtens gibt es aufgrund der Tatsache, dass wir uns hier schon im strafrechtlichen Bereich befinden, eigentlich keine Möglichkeit, dem Führerscheinentzug zu entgehen. Jedoch kann eine genaue Prognose über die zu erwartende Strafe nie getroffen werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
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