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250g cannabispaket gefunden

13. März 2005 17:59 |
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Strafrecht


Beantwortet von


20:19

Hallo zusammen,

wir 18 und 19 jahre hoffen ihr könnt uns helfen!!

Am samstag hat die polizei ein postpaket mit 250g cannabis gefunden das an unsrer addresse geliefert werden sollte!!

Deshalb jetzt unsere frage:

Wie sollen wir uns verhalten ??sollen wir zugeben das das paket für uns bestimmt war oder sollen wir sagen das uns jemand reinlegen wollte??

Wir haben bemerkt das die polizei am samstag vor unserer Wohnungstür war sich aber nicht gemeldet haben!!
Was hat das zu bedeuten??

Müssen wir mit einer wohnungsdurchsuchung rechnen??
Was ist wenn man uns dann den konsum nachweisen kann??
Können wir das paket dann nicht mehr abstreiten??

Das cannabis war wirklich nur für den eigenverbrauch gedacht!!wird man uns trotzdem den handel bezichtigen obwohl man es nicht beweisen kann,weil es ja nicht so ist!

Mit welchen strafen müssen wir in baden württemberg dafür rechen?

13. März 2005 | 18:44

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrte Rechtssuchende,

vielen Dank für die Anfrage.

Leider müssen Sie mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. In Baden-Württenberg darf man nur bis zu 6 Gramm Haschisch für den Eigenkonsum straflos besitzen. Sie können bei der Menge von 250 gr daher wohl auch mit einer Hausdurchsuchung rechnen. Auf jeden Fall sollten Sie vor dem Richter aber aussagen, dass Sie das Haschisch nur zum Eigenkonsum bestellt haben. Des Weiteren sollten Sie vor Gericht Reue zeigen. Was sich für Sie auch günstig auswirken kann ist, wenn Sie den Dealer benennen, von dem Sie die Drogen bekommen haben.

Sie haben als Angeklagte zwar grundsätzlich auch das Recht zum Schweigen, in diesem Fall kann ich es aber nicht unbedingt empfehlen, weil zu viele Indizien gegen Sie sprechen. Tischen Sie
dem Richter und Staatsanwalt aber keine Lügengeschichten auf, denn die durchschauen das sowieso und werden dann erst richtig sauer.

Das Strafmaß bestimmt sich nach § 30 Betäubungsmittelgesetz. Danach wird derjenige nicht unter zwei Jahren bestraft, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführt, § 30 Abs.2 BtMG .
Bei 250 gr kann wohl nicht mehr von einer geringen Menge ausgegangen werden.
Allerdings gibt es nach § 30 Abs.2 BtMG auch den minder schweren Fall, dann gibt es eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.

Freiheitsstrafen bis 2 Jahre können dann noch auf Bewährung ausgesetzt werden, darüber nicht mehr. Sollten Sie nicht schon vorbestraft sein, bestehen mE noch gute Chancen auf eine Bewährungsstrafe. Des Weiteren sind Sie noch nicht 21 also noch Herranwachsende, so dass der Richter nach seinem Ermessen noch Jugendstrafrecht anwenden kann. Das Jugendstrafrecht ist dabei etwas milder als das Erwachsenenstrafrecht.

Sie sollten sich gegenüber dem Richter auf jeden Fall kooperativ verhalten. Des Weiteren sollten Sie für Ihre Verteidigung noch Anwälte einschalten. Am besten Fachanwälte für Strafrecht. Solche Anwälte finden Sie wahrscheinlich auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Baden-Württemberg.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Antwort helfen

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2005 | 19:15

wenn ich das richtig verstanden habe, ist es also sicher das die polizei sehr bald vorbeikommt und uns gleich mitnimmt in u_haft oder nur zum aussage machen und dann müssen wir erst auf die gerichtsverhandlung warten???

es geht nur darum das wir ja auch beide voll berufstätig!!!

Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2005 | 19:16

wenn ich das richtig verstanden habe, ist es also sicher das die polizei sehr bald vorbeikommt und uns gleich mitnimmt in u_haft oder nur zum aussage machen und dann müssen wir erst auf die gerichtsverhandlung warten???

es geht nur darum das wir ja auch beide voll berufstätig!!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2005 | 20:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

für eine Untersuchungshaft müssen Haftgründe vorliegen. Ein Haftgrund liegt u.a. bei Fluchtgefahr, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr vor.

Inwieweit diese bei Ihnen hier vorliegen, kann von dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.

Ich rate Ihnen daher dringend, morgen einen Termin mit einem Strafrechtler zu vereinbaren.

MIt freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

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