Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ob die Gemeinde tatsächlich Ansprüche geltend machen kann, lässt sich nicht abschließend bewerten.
Da der von Ihnen beschriebene Zustand seit 1922 besteht, könnte hier auch eine gewohnheitsrechtliche Anerkennung Platz greifen mit der Folge, dass die Gemeinde keine Forderungen erheben kann.
Wenn Sie die Gemeinde auf die Fakten aufmerksam machen, könnte es in der Tat sein, dass Sie "eine Lawine" lostreten.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, die Sach- und Rechtslage prüfen zu lassen, damit Sie - gerade in Anbetracht Ihrer Erwerbsabsichten - Rechtsklarheit haben.
Hierbei können Sie gerne meine Dienste in Anspruch nehmen. In diesem Fall mögen Sie per E-Mail Kontakt zu mir aufnehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Jetzt bin ich in etwa so schlau wie vorher!
Was wären mägliche Konsequenzen? Ich wäre Käufer und nicht Verkäufer- ist der beschrieben Umstand wertmindernd? Ich kann die Sach. und Rechtslage nur prüfen lasse, wenn ich eine Aussage der Gemeinde habe?! Bitte um Beantwortung der von mir gestellten Fragen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie bewerten zunächst, ohne dass Sie Gelegenheit zur Beantwortung Ihrer Nachfrage geben.
Das ist nicht nachvollziehbar.
Ob der von Ihnen genannte Umstand wertmindernd ist, kann hier nicht ins Blaue hinein angenommen werden. Das Gutachten geht davon aus, dass kein wertmindernder Faktor vorliegt.
Ohne Inaugenscheinnahme dieses Gutachtens, kann diese Frage überhaupt nicht einmal ansatzweise seriös beantwortet werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
RA K. Roth