Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Grundsätzlich ist es so, dass der Generalunternehmer einen vereinbarten Festpreis auch einhalten muss.
1. Frage:
Sofern der Vertrag keine anderweitigen Regelungen vorsieht, muss der Generalunternehmer den vereinbarten Festpreis grundsätzlich einhalten.
Insbesondere muss er die Leistungen, die im Vertrag vorgesehen sind zum vereinbarten Preis erbringen.
Werden diese Leistungen teurer als von Generalunternehmer ursprünglich kalkuliert, so geht dies zu seinen Lasten, das heißt, er müsste die Mehrkosten grundsätzlich selbst tragen.
Auch berechtigte Reklamationen Ihrerseits (Beseitigung von Mängeln) darf Ihnen der Unternehmer natürlich nicht in Rechnung stellen.
Insofern stehen dem Unternehmer Ihrerseits keine weiteren Zahlungen zu.
Um dies endgültig zu klären, wäre allerdings eine genaue Prüfung des zwischen Ihnen und dem Unternehmer geschlossenen Vertrages erforderlich.
Wenn tatsächlich noch Zahlungen Ihrerseits zu leisten wären, dann wäre der Unternehmer auch berechtigt, seine Arbeiten einzustellen, bis diese Zahlungen geleistet worden sind.
Zwingen dazu, dass er seine Arbeit fortsetzt, können Sie den Unternehmer nur mittels eines Gerichtsurteils.
Erfahrungsgemäß sind Rechtsstreitigkeiten in einer Baurechtsangelegenheit meist sehr langwierig, so dass es sich empfiehlt, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, um die Sache möglichst schnell zu bereinigen.
2. Frage.
Weder die Gewährleistung, noch die Garantie werden durch die Reparaturmaßnahmen an der Heizungsanlage als Ganzes verlängert.
Sofern die Heizung mangelhaft war, handelt es sich schlicht um einen Gewährleistungsfall, bei dem Sie auch nicht für die Reparaturkosten aufkommen müssen.
Wenn allerdings die mangelhafte Heizleistung auf der Verkalkung beruht, so ist es möglich, dass dies nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers der Heizung liegt.
Dies gilt dann, wenn Sie vorher genau darüber informiert wurden, welche Betriebsumgebung die Heizungsanlage benötigt.
In diesem Fall müssten Sie für die Reparaturkosten aufkommen.
Auch hier wäre es erforderlich, für eine endgültige Beratung, den Vertrag und den bisherigen Schriftverkehr einzusehen.
Wenn noch Fragen offen sind, oder etwas unklar geblieben ist, benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
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