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2. Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung

26. Juni 2020 17:15 |
Preis: 50,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die 2. Schengen-COVID-19-V vom 17.06.2020 ersetzt nicht das Schengen-Visum, sondern befreit nur vom Erfordernis eines deutschen Aufenthaltstitels. Reisen im Schengen-Raum können auf dieser Grundlage nicht unternommen werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Freundin reiste in März kurz vor Schließung der Grenzen wegen Corona nach Deutschland ein. Bevor die erste Schengen Visa Covid 19 Pandemie Verordnung in Kraft trat wurde das Schengen Visa meiner Freundin verlängert. Ebenfalls musste ich Sie beim Einwohnermeldeamt in unserer Adresse anmelden. Sprich Sie ist offiziell hier gemeldet.

Nun am 01.07.2020 tritt die zweite Schengen Visa Covid 19 Pandemie Verordnung in Kraft und das Schengen Visa ist nun automatisch bis 30.09.2020 gültig.

Dürfen wir nun mit dieser Verlängerung auch innerhalb der EU Reisen? z.B. nach Dänemark (ein Schelm ist wer Böses denkt)

Ich würde mich über eine baldige Antwort sehr freuen.

26. Juni 2020 | 19:05

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung (2. Schengen-COVID-19-V),

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=official_starttoofficial_view_publication&session.sessionid=874962e2ce23c29cda0373a8032c234c&fts_search_list.selected=eb28615719af3d67&&fts_search_list.destHistoryId=48642&fundstelle=BAnz_AT_18.06.2020_V1 ,

befreit nur von der Notwendigkeit eines deutschen Aufenthaltstitels, wenn der europäische Aufenthaltstitel, das Schengen-Visum, während des Aufenthalts in Deutschland abgelaufen ist. Die Verordnung erteilt dagegen keinen Aufenthaltserlaubnis, mit der ggf. nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex' eine Einreise nach Dänemark möglich wäre.

Ohne gültiges Schengen-Visum ist auf europarechtlicher Grundlage keine Einreise in einen anderen Schengen-Staat erlaubt. Für eine Einreise nach Dänemark taugt also nur ein gemäß Art. 33 des Visakodex' verlängertes Schengen-Visum.

Auf der Grundlage der o.g. Verordnung wird Ihre Freundin daher leider nicht im Schengenraum reisen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2020 | 19:14

Kann man eine Verlängerung des Visas beantragen? Wenn ja aus welchem driftigem Grund?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2020 | 19:37

Sehr geehrter Fragesteller,

Art. 33 des Visakodex'' hat folgenden Wortlaut:

Verlängerung

(1) Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen.

(2) Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums können verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. Für diese Verlängerungen wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.

(3) Sofern die Behörde, die das Visum verlängert, nicht anders entscheidet, hat das verlängerte Visum die gleiche räumliche Gültigkeit wie das ursprüngliche Visum.

(4) Für die Verlängerung eines Visums ist die Behörde des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung befindet.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörde für die Visumverlängerung zuständig ist.

(6) Die Verlängerung eines Visums erfolgt in Form einer Visummarke.

(7) Gemäß Artikel 14 der VIS-Verordnung sind die Daten zu einem verlängerten Visum in das VIS einzugeben.


Die Laufzeit des ursprünglichen Visums dürfte allerdings schon abgelaufen sein. Sie können aber trotzdem versuchen, eine Verlängerung auf dieser Grundlage zu erreichen. Möglicherweise werden Sie dann aber auf die 2. Schengen-COVID-19-V verwiesen, wonach es ja nicht erforderlich sei, auf Schengen-Basis zu verlängern.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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