Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung (2. Schengen-COVID-19-V),
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=official_starttoofficial_view_publication&session.sessionid=874962e2ce23c29cda0373a8032c234c&fts_search_list.selected=eb28615719af3d67&&fts_search_list.destHistoryId=48642&fundstelle=BAnz_AT_18.06.2020_V1 ,
befreit nur von der Notwendigkeit eines deutschen Aufenthaltstitels, wenn der europäische Aufenthaltstitel, das Schengen-Visum, während des Aufenthalts in Deutschland abgelaufen ist. Die Verordnung erteilt dagegen keinen Aufenthaltserlaubnis, mit der ggf. nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex' eine Einreise nach Dänemark möglich wäre.
Ohne gültiges Schengen-Visum ist auf europarechtlicher Grundlage keine Einreise in einen anderen Schengen-Staat erlaubt. Für eine Einreise nach Dänemark taugt also nur ein gemäß Art. 33 des Visakodex' verlängertes Schengen-Visum.
Auf der Grundlage der o.g. Verordnung wird Ihre Freundin daher leider nicht im Schengenraum reisen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Kann man eine Verlängerung des Visas beantragen? Wenn ja aus welchem driftigem Grund?
Sehr geehrter Fragesteller,
Art. 33 des Visakodex'' hat folgenden Wortlaut:
Verlängerung
(1) Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen.
(2) Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums können verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. Für diese Verlängerungen wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.
(3) Sofern die Behörde, die das Visum verlängert, nicht anders entscheidet, hat das verlängerte Visum die gleiche räumliche Gültigkeit wie das ursprüngliche Visum.
(4) Für die Verlängerung eines Visums ist die Behörde des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung befindet.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörde für die Visumverlängerung zuständig ist.
(6) Die Verlängerung eines Visums erfolgt in Form einer Visummarke.
(7) Gemäß Artikel 14 der VIS-Verordnung sind die Daten zu einem verlängerten Visum in das VIS einzugeben.
Die Laufzeit des ursprünglichen Visums dürfte allerdings schon abgelaufen sein. Sie können aber trotzdem versuchen, eine Verlängerung auf dieser Grundlage zu erreichen. Möglicherweise werden Sie dann aber auf die 2. Schengen-COVID-19-V verwiesen, wonach es ja nicht erforderlich sei, auf Schengen-Basis zu verlängern.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt