Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach § 6 Abs. 2 AufenthG
gilt dafür folgendes:
"SCHENEGEN-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden.
Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann ein SCHENGEN-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als NATIONALES Visum verlängert werden [auch dafür bedarf es besonderer Gründe]."
Zur Erläuterung:
Danach kann also ein Schengen-Visum, das bei der Erteilung durch die Auslandsvertretung nicht für drei Monate ausgestellt wurde, im Inland entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben bis zu einer
Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten verlängert werden, sofern die Erteilungsvoraussetzungen noch vorliegen.
Aber:
Grundsätzlich können Schengen-Visa nicht verlängert werden.
Ausnahmsweise werden Schengen-Visa dann verlängert, wenn die Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt, humanitärer Gründe oder schwerwiegender persönlicher Gründe belegen, aufgrund deren sie daran gehindert sind, das Schengengebiet zu verlassen.
Das gilt auch, wenn das Visum für eine kürzere Zeit wie hier ausgestellt wurde.
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur in den obigen Ausnahmefällen möglich, wenn sich also nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben.
Es wird von der örtlichen Ausländerbehörde geprüft und dieses entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, was fehlerfrei ausgeübt werden muss.
2.
Eine Änderung des Visum- bzw. Aufenthaltszwecks ist jedoch leider nicht gestattet.
Es muss daher ganz grundsätzlich eine Ausreise und Wiedereinreise mit einem speziellen nationalem Visum (KEIN Schengenvisum) erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für ihre Ausführungen,
habe ich das richtig verstanden das es also keinen Sinn macht eine ausweitung auf 3 Monate des ausgestellten Schengenvisums zu stellen,sofern keine besonderen gründe vorliegen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, das ist richtig, wobei ich nochmals bei einem halben Dutzend Ausländerbehörden verschiedener deutschen Gemeinden dieses nachgesehen habe - zur Bestätigung.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Nichtsdestotrotz sollten Sie gleich die nächsten Schritte mit der Ausländerbehörde planen können, auch für die Wiedereinreise.
Ich glaube aber wie gesagt nicht, dass die Stadt da eine Ausnahme machen wird, s. o.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt