Sehr geehrte Damen und Herren,
1. § 57 Abs. 1 StGB
bestimmt die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zu Bewährung.
Voraussetzungen sind:
- Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe
- Einwilligung des Verurteilten
- Verantworbarkeit für die Allgemeinheit
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB
sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, u.a.
- Ihre Persönlichkeit
- Ihr Vorlegen
- Umstände der Tat
- Ihr Verhalten im Vollzug
- Ihre Lebensverhältnisse
- Auswirkungnen der Aussetzungsentscheidung (für Sie)
Aus dem Zusammenspiel der o.g. Kriterien muß sich eine positive Prognose ergeben. Positiv ist in diesem Zusammen natürlich zu bewerten, wenn Sie Freigänger sind und Ihre familiäre Situation sich festigt. Positiv wirkt sich auch aus, wenn Sie den Schaden der Tat wiedergutgemacht haben.
Wie Sie einen deutlichen Sinneswandel beweisen können, läßt sich leider nicht eindeutig sagen. Dies ergibt sich meist nur aus dem Verhalten während der Haft und ob Sie irgendwie Reue gezeigt haben.
2. Sie fragen darüber hinaus nach der Halbstrafe (geregelt in: § 57 Abs. 2 StGB
).Nach der Hälfte der verhängten Strafe kann das Gericht die Reststrafe zur Bewährung aussetzen, wenn
a) Sie erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßen und deren Dauer zwei Jahre nicht übersteigt
oder
b) "die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen"
Außerdem müssen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 erfüllt sein, d.h. insbesondere Ihre Einwilligung aber v.a. auch eine günstige Sozialprognose.
3. Schließlich erwähnen Sie die 15/4 Regelung, d.h. Sie spielen auf die Regelung des § 15 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes an. Satz 1 lautet: "Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden."
Hier ist darauf hinzuweisen, daß Sonderurlaub hier im Grundsatz nur zur Arbeitsbeschaffung bzw. zur Wohnungssuche gewährt wird. Sie müssen dazu einen Antrag stellen und dieser muß dann bewilligt werden.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
danke für schnelle Antwort, aber eigentlich zielte meine Frage genau auf die von Ihnen beschriebenen besonderen Umstände.
Diese Frage sehe ich noch nicht beantwortet.
Wie muß meine Entwicklung während des Strafvollzugs denn genau aussehen, damit es ein BESONDERER Umstand ist, bzw. was ist genau eine BESONDERE familäre Situation.
Bitte nennen Sie einige Beispiele, die zu einer Anerkennung führen könnten.Mfg
Sehr geehrte Damen und Herren,
es wurden zwei Bespiele schon genannt, nämlich die Arbeitssuche und die Wohnungssuche. Darüber hinaus können ein Trauerfall oder die Geburt des eigenen Kindes ein bsonderer familärer Umstgand für einen Sonderurlaub sein. Die Anstaltsleitung hat hier auch einen gewissen Beurteilungsspielraum.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt